Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 263

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,(6) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

(7) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.‘“

2. Z 9 lautet:

„9. § 20 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

,Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhoch­schulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehr­veranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfol­ges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt min­destens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrver­anstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semester­stunden.‘“

3. Z 29 lautet:

„29. Nach § 52c wird folgender § 52d samt Überschrift eingefügt:

,Refundierung der Studienbeiträge

§ 52d. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschafts­verwaltung die Refundierung von Studienbeiträgen anhand von Richtlinien an Studierende vorsehen, die gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstüt­zung im Bildungsbereich (Mentoring) im Ausmaß von 60 Stunden pro Semester geleistet haben. Die Richtlinien sind vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Studierender an Pädagogischen Hoch­schulen jedoch vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen. Die Refundierung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Studierenden nicht in anderer Form von der Tragung der Studienbeiträge entlastet werden.

(2) Die Refundierung der Studienbeiträge ist nicht als Entgelt im Sinne des Arbeits­vertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts und nicht als Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Vertrages ausgeübte Tätigkeit (Mentoring) unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) und dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974 (ArbVG). Die Tätigkeit zur Vermittlung von Studierenden an Einrichtungen, an denen


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