Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 264

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die soziale Aktivität geleistet wird, gilt nicht als Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1963 (AMFG). In der Unfallversicherung gemäß § 175 Abs. 4 und 5 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der ausgeübten Tätigkeit (Men­toring) sowie bei den Wegen von und zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit verrichtet wird, ereignen.‘“

4. Z 31 lautet:

„31. Nach § 56c wird folgender § 56d samt Überschrift eingefügt:

,Mobilitätsstipendien

§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außer­halb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitäts­stipendium beantragen,

1. die Hochschulreife in Österreich erworben haben,

2. den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und

3. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchst­stipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerken­nung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.‘“

5. Z 38 lautet:

„38. Dem § 75 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:

,(30) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe oder ein Studienzuschuss für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 bewilligt wurde, sind die Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mit Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der ab 1. September 2008 geltenden Bestimmungen neu zu berechnen.

(31) § 18 Abs. 7 ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.‘“

6. Z 39 lautet:

39. Dem § 78 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 6 Z 4, § 15 Abs. 3 und Abs. 6, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6 und 7, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 29, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 4 und Abs. 8, § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 2, § 52b Abs. 3 Z 2, § 52c Abs. 2 und 4, § 52d, § 56 Abs. 4, § 56d,


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