§ 57, § 58, § 61 Abs. 4, § 63, § 64, § 68 Abs. 1 sowie § 75 Abs. 30 und 31 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 10, § 20 Abs. 3 bis Abs. 7, § 21, § 22 und § 22a treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“
Begründung:
zu Z 1. und 5. (§ 18 Abs. 7, § 75 Abs. 31):
Durch den neu anzufügenden Abs. 7 des § 18 wird klargestellt, dass der Studienerfolg bei Bachelorstudien, Masterstudien und Doktoratsstudien einheitlich und unabhängig von einer Abschnittsgliederung nur nach dem zweiten und allenfalls sechsten Semester zu erbringen ist. Damit wird verhindert, dass bei einem Bachelorstudium wegen einer Abschnittsgliederung eine weitere Überprüfung des Studienerfolges zwischen dem zweiten und sechsten Semester erforderlich ist.
Nur bei den traditionell in Studienabschnitten gegliederten, langen Diplomstudien, für die das Studienförderungsgesetz 1992 konzipiert war, soll die abschnittsweise Bewertung weiterhin aufrecht bleiben.
Da bereits Studierende von Bachelorstudien mit Abschnittsgliederung in Bezug einer Studienbeihilfe stehen, sind Übergangsbestimmungen vorzusehen.
zu Z 2. (§ 20 Abs. 1):
Durch die neu anzufügende Z 5 soll der Umfang des Studienerfolges, der nach den ersten beiden Semestern eines Bachelorstudiums oder eines Doktoratsstudiums für den weiteren Bezug einer Studienbeihilfe zu erbringen ist, gegenüber dem bisher zu erbringenden Nachweis nicht angehoben werden, sondern bei Beibehaltung des geltenden Stundenwertes lediglich alternativ auch das Ausmaß in einem entsprechenden ECTS-Wert festgelegt werden.
zu Z 3. (§ 52d Abs. 2):
Durch den neu anzufügenden Abs. 2 des § 52d werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung des „Mentorings“ klar gestellt. Insbesondere soll die Rückerstattung des Studienbeitrages einkommensteuerlich oder sozialversicherungsrechtlich nicht relevant sein und durch die Tätigkeit soll kein Arbeitsverhältnis begründet werden. Unfälle, die sich auf dem Weg zum oder vom Mentoring ereignen, sollen als Arbeitsunfälle gelten. Auch ausländischen Studierenden soll das Mentoring ermöglicht werden.
zu Z 4. (§ 56d Abs. 1):
Das Mobilitätsstipendium bezieht Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes in die neue Förderung ein. In diesen Ländern besteht auf Grund der Bologna-Systems eine einheitliche Studienarchitektur und damit eine Überprüfbarkeit des Studienerfolges. Dies gilt auch für die Schweiz, die aber nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und daher von der neuen Förderungsmöglichkeit nicht umfasst wäre. Daher ist auch die Schweiz in § 56d Abs. 1 zu nennen. Im Studienjahr 2006/07 studierten rund 650 österreichische Studierende in der Schweiz.
zu Z 6. (§ 78 Abs. 27):
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