Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll47. Sitzung / Seite 95

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Dem Klimaschutz auch im UVP-Verfahren einen entsprechenden Stellenwert einzuräu­men, im § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 ist er explizit als entscheidungsrelevantes Kriterium zu erwähnen. Darauf aufbauend sollte in den konkreten Verfahren auf eine entspre­chende Berücksichtigung des Schutzgutes Klima hingewirkt werden.

Um auch Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die nennenswerte THG-Emissionen verursachen können, aber nicht UVP-pflichtig sind, zu berücksichtigen und zu redu­zieren, ist für derartige Projekte die Möglichkeit einer Klimaverträglichkeits-Prüfung im Anlagengenehmigungsverfahren zu prüfen.

Beim EU-Emissionshandel ist eine Harmonisierung der Anlagen-Abgrenzung erforder­lich, insbesondere des Begriffes Feuerungsanlagen. Eine weitere Harmonisierung der Zuteilung, z. B. durch EU-weite Benchmarks (im Sinne von Tonnen CO2 pro kWh bzw. pro Masseneinheit Produkt) bzw. die Versteigerung eines erheblichen Anteils der Zerti­fikate ist im Sinne der Weiterentwicklung des Emissionshandelssystem der EU voran­zutreiben.

Um die Emissionen des Flugverkehrs zu reduzieren, muss der Sektor stärker in den Klimaschutz miteinbezogen werden. Maßnahmen zur Emissionsreduktion sind zu er­greifen (Integration in den Emissionshandel, ggf. Besteuerung von Flugverkehrskraft­stoffen, Flugticketabgabe).

Um die Treibhausgasemissionen auch nach 2012 wirksam zu reduzieren, hat sich Ös­terreich international für eine weitgehende und verbindliche Reduktion der Treibhaus­gasemissionen einzusetzen.

Aufbauend auf den internationalen und EU-weiten Vereinbarungen für den Zeitraum nach der ersten Verpflichtungsperiode und danach sind – ausgehend von den im Re­gierungsprogramm 2007 getroffenen Festlegungen – umfassende und konsistente na­tionale Klimaschutzziele und Umsetzungsstrategien für 2020 zu entwickeln. Dabei un­terstützen sektorale Strategien (Energie-, Verkehrs-, Raumordnungsstrategie) das Er­reichen dieser Ziele.

In den laufenden WTO-Verhandlungen hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf Verhandlungen der EU für die Berücksichtigung von Klimaschutzaspekten einzusetzen.

Um sich an den Klimawandel anzupassen:

Zur Abklärung der möglichen Folgewirkungen des Klimawandels hat eine Klimafolgen­abschätzung sowohl für Regionen als auch für Wirtschaftssektoren, Ökosysteme, für den gesamten Wasserhaushalt sowie die Lebensmittel- und Trinkwasserversorgung zu erfolgen.

Zur Reduktion der Folgewirkungen des Klimawandels ist eine nationale Strategie zur Anpassung zu entwickeln und an den aktuellen Stand der Forschung anzupassen.

Um den möglichen raumrelevanten Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken ist die Raumplanung verstärkt einzubeziehen: durch Prüfung größerer Infrastrukturprojekte auf ihre Verletzlichkeit gegenüber den Klimafolgen und durch Integration klimarelevan­ter Aspekte in die Planungspraxis (Risikovorsorge, Risikobewertung, passiver Hoch­wasserschutz durch Retentionsräume etc.).

Zur Reduktion von Folgeschäden ist die Gefahrenzonenplanung im Hinblick auf den Klimawandel zu evaluieren.

Zur Untersuchung der Gesundheitsauswirkungen sind Abschätzungen zur Identifizie­rung von Risikogebieten zu erfolgen. Eine hohe räumliche Auflösung ist erforderlich, um effektive Anpassungsmaßnahmen setzen zu können, insbesondere auch für die Ausweisung von Risikogebieten.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite