Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 171

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Tatsächlich ist es so, dass einige dramatische Konkursfälle die Schwächen des beste­henden Gesetzes aufgezeigt haben. Es war dann die Arbeiterkammer Tirol, die ein Gutachten von Herrn Professor Böhm eingeholt hat, und dieses Gutachten hat deutlich gemacht, dass neben natürlich vielen wirtschaftlichen Umständen durchaus auch Schutzlücken im Gesetz selbst bestehen. Ich danke auch für die damals einstimmige Entschließung dieses Hauses, die einen weiteren Anstoß gegeben hat, die Arbeiten für eine Novelle aufzunehmen.

Die Arbeiten haben fünf Jahre lang gedauert. Ich gebe zu, das ist ein sehr langer Zeit­raum. Dieser lange Zeitraum hat sich auch dadurch ergeben, dass tatsächlich das Be­mühen sehr stark war, auf der einen Seite sehr viele Wünsche von Konsumentenseite nach besserer Absicherung zu berücksichtigen, gleichzeitig allerdings die Kosten, die damit verbunden sind, nicht ins Unermessliche steigen zu lassen. Bei mangelndem Wettbewerb wäre ja zu befürchten, dass diese Kosten dann letztendlich doch auch wieder die Konsumenten zu tragen haben.

Ich möchte noch auf einige Punkte der Regierungsvorlage eingehen, die in der bisheri­gen Debatte nicht so im Mittelpunkt gestanden sind, die mir aber doch auch sehr wich­tig scheinen, hier erwähnt zu werden. Das ist zum einen der Anwendungsbereich. Die­ses Gesetz kommt eben dann zur Anwendung, wenn der Erwerber mehr als 150 € pro Quadratmeter zu zahlen hat. Dabei sind auch Zahlungen an Dritte, etwa an die öffentli­che Hand für Aufschließungskosten, oder Zahlungen für Sonderwünsche zu berück­sichtigen, wenn sie auf dem Vertrag beruhen oder vom Bauträger vorgegeben wurden.

Die Vertragsinhalte sind eben mit Inkrafttretenstermin Juli 2008 neu zu gestalten. Das soll insbesondere dem Erwerber helfen, ein besseres Verständnis dafür zu entwickeln, wofür er jetzt seine Unterschrift hergibt und welche Verpflichtungen er eingeht. Der Bauträger muss über alle essentiellen Vertragspunkte informieren, also über das Ob­jekt, die Ausstattung, die relevante Gesamtanlage, den Preis und die Modalitäten sei­ner Entrichtung, aber auch zum Beispiel darüber, ob das Vertragsobjekt in einer ge­fährdeten Zone – Hochwasser, Lawinenzone oder ein Altlastengebiet – liegt.

Über den Haftrücklass wurde schon gesprochen.

Zu erwähnen ist auch der Ausbau des Rücktrittsrechtes. Wenn der Bauträger dem Er­werber nicht spätestens eine Woche vor der Abgabe der Vertragserklärung alle we­sentlichen Details mitgeteilt hat, kommt dem Erwerber ein Rücktrittsrecht zu. Die Frist für den Rücktritt wird von einer Woche auf 14 Tage ausgedehnt.

Es gibt bei den Absicherungen eine neue Gestaltung. Eine Bürgschaft wird, wie schon erwähnt, in Zukunft nicht mehr genügen. Bei einer Bankgarantie oder einer gleich gel­tenden Versicherung ist der Erwerber künftig auch nicht mehr verpflichtet, bei Inan­spruchnahme der Garantie ein rechtskräftiges Urteil vorzulegen.

Weiters werden Sonderregelungen für den geförderten Mietwohnungsbau vorgesehen. Da bedarf es für die Bonitätsbescheinigung eines Abschlussprüfers oder eines Revi­sors.

Die Neugestaltung des Ratenplanes wurde durch das treffend gewählte Beispiel der Frau Abgeordneten Becher schon dargestellt, und ich denke, da liegt tatsächlich ein großer Zugewinn.

Abschließend auch noch mein Dank natürlich an die Beamtinnen und Beamten des Justizministeriums, noch einmal auch an den Bautenausschuss und die Sozialpartner, die hier so konstruktiv mitgewirkt haben.

Da Frau Abgeordnete Moser das Mietrecht angesprochen hat: Ich gebe zu, dass erst sehr spät deutlich wurde, dass gemäß der jetzt geltenden Indexklausel für die Richt­werte die Inflationsrate vom Dezember zur Anwendung kommt. Wir sind da auf die


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