Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 170

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allem auch die Schweizer Großbank UBS, die 2,7 Milliarden € Verlust verzeichnen musste.

Was soll daraus nun abgeleitet werden? – Ich glaube, dass wir auch der Empfehlung der Österreichischen Notenbank nachkommen müssen, eine Verbesserung der Trans­parenz für Anleger zu schaffen und eine globale europäische Regelung für Hedge-Fonds einzuführen. Es gilt also, österreichische Häuslbauer, österreichische Bauträger, aber auch die Banken und die gesamte Wirtschaft vor solchen Spekulationen zu schüt­zen. Ich glaube, auch dieser Bereich sollte in den nächsten Ausschusssitzungen mit diskutiert werden. (Beifall bei der FPÖ.)

17.47


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Schalle. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Sie sind am Wort.

 


17.47.20

Abgeordneter Veit Schalle (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Meine Damen und Herren! Das Bauträgervertragsgesetz von 1997 hat zum Ziel, dass der Schutz des Erwerbers einer Wohnung, der oft lange vor Bezugsfertigkeit der Wohnung Anzahlungen zu leisten hat, vor dem Verlust seines Geldes im Insolvenz­fall des Bauträgers sowie vor unüberlegten Vertragsabschlüssen gewährleistet ist.

Ein Bauträgervertrag nach dem Gesetz ist ein Vertrag zwischen dem Bauträger und einem Erwerber über den Erwerb des Eigentums, Wohnungseigentums-, Baurechts, Bestandsrechts, Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsrechten an Gebäuden, Woh­nungen oder Geschäftsräumen, die erst errichtet oder durchgreifend erneuert werden. Verträge über bereits bestehende Räumlichkeiten fallen nicht darunter.

Die vorliegende Änderung des Gesetzes soll kleinere Lücken beim Schutz des Erwer­bers schließen. Wesentliche Änderungen der Novelle zum Schutz des Erwerbers sind: Konkretisierung der zwingenden Vertragsinhalte; Vorgaben zur Vertragsgestaltung, insbesondere für die Ratenplanmethode – Plan A: Verlagerung der Anzahlung an den Beginn der Bautätigkeit, Plan B: Verlagerung der Zahlung an den Abschluss der Bautä­tigkeit –; bestimmte, teilweise ungeeignete Sicherungsinstrumente wie § 8 sowie die Bürgschaft sollen nicht mehr zugelassen sein oder zu Lasten des Erwerbers einge­schränkt werden können; weiters sollen die Rücktrittsrechte des Erwerbers europakon­form zeitlich von einer Woche auf zwei Wochen ausgeweitet werden sowie inhaltlich dem Rücktrittsrecht der Haustürgeschäfte angenähert werden.

Damit ist ein weiterer Schutz für den Käufer geboten. Es sollte nämlich nicht mehr vor­kommen, dass der kleine Mann oder die Familie – siehe die Vorkommnisse beim Kon­kurs in Salzburg und viele andere mehr – auf der Strecke bleibt. Dieses Gesetz sichert ihm hundertprozentig sein Geld, für das er ganz sicher schwer gearbeitet hat.

Unsererseits bestehen zur vorliegenden Regierungsvorlage keine Einwände, und wir werden dieser auch unsere Zustimmung geben. – Danke. (Beifall beim BZÖ.)

17.49


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Von der Regierungsbank aus hat sich Frau Bundesministerin Dr. Berger zu Wort gemeldet. – Bitte, Frau Bundesministerin.

 


17.50.01

Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger: Sehr geehrte Damen und Herren Ab­geordneten! Ich finde es sehr erfreulich, dass so eine breite Zustimmung zum Bauträ­gervertragsgesetz gegeben ist. Ich danke allen, insbesondere auch den Bereichsspre­chern im Bautenausschuss, die zu dieser breiten Einigung beigetragen haben und auch jetzt in ihren ersten Beiträgen die Inhalte dieser Regierungsvorlage gewürdigt ha­ben und zum Teil auch auf die Geschichte eingegangen sind.

 


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