formvertrag überhaupt unvereinbar mit den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung ist, zumal bedenkenswert ist, ob durch politische Staatsverträge eine Gesamtänderung der Bundesverfassung überhaupt zulässig ist. Diese Bedenken äußert der renommierte Experte für öffentliches Recht Prof. Schachtschneider auch in einem von der FPÖ in Auftrag gegebenen Gutachten, welches in sechs Punkten darlegt, warum eine Volksabstimmung über den Reformvertrag in Österreich erforderlich ist und eine grundlegende Kritik am Vertrag darlegt:
1. Vereinfachtes Änderungsverfahren
Die Einrichtung des „vereinfachten Änderungsverfahrens“
durch Art. 33 Abs. 6 des Vertrages über die
Europäische Union (EUV) ist eine „Gesamtänderung der
Bundesverfassung“ im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG, die
„einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen“
ist. Nach Art. 33 Abs. 6 EUV kann der Europäische Rat durch
Beschluss nach Anhörung des Europäischen Parlamentes und der
Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich
der Europäischen Zentralbank, auf Initiative der Regierung jedes
Mitgliedstaates, des Europäischen Parlaments und der Kommission einstimmig
„die Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des
Dritten Teiles des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ beschließen. Dieser Dritte Teil umfasst alle wichtigen
Politiken der Union außer
der Außen- und Sicherheitspolitik. Der Beschluss tritt zwar nach
Unterabs. 2 S. 3 des Art. 33 Abs. 6 EUV „erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft“, aber der Beschluss ist
kein „politischer Staatsvertrag“ im Sinne des Art. 50
B-VG, welcher der Zustimmung des Nationalrates und gegebenenfalls des
Bundesrates und der Ratifikation durch den Bundespräsidenten
(Art. 65 Abs. 1 B-VG) bedarf. Die Gesetzgebungsorgane
Österreichs müssen somit an dem Verfahren nicht beteiligt
werden. An diesen Änderungen wirkt für Österreich, wie
dargelegt, maßgeblich nur der Bundeskanzler mit, weil der
Europäische Rat einstimmig entscheiden muss. Das vereinfachte
Änderungsverfahren ist der Sache nach eine Diktaturverfassung, die kaum
noch einen demokratischen Rest aufweist.
2. Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Der Reformvertrag hat trotz des Maastricht-Urteils, das der großen Generalklausel, der Kompetenz-Kompetenz des Art. F Abs. 3 EUV (Art. 6 Abs. 4 EUV bisherige Fassung) die rechtliche Verbindlichkeit (zur Rettung des Maastricht-Vertrages) abgesprochen hat (BVerfGE 89, 155 (196 f.)), in Art. 269 Abs. 1 im Vertrag über die Arbeitsweise der Union (VAU) eine fast gleichlautende Bestimmung beibehalten, diese allerdings in den Titel II des Fünften Teils, der die Finanzen der Union regelt, gestellt, also auf Mittel zur Finanzierung des Haushaltes der Union begrenzt. Jetzt aber wird ein Verfahren für die Umsetzung dieser Generalermächtigung eingeführt, das an der rechtlichen Verbindlichkeit der Ermächtigung nicht mehr zu zweifeln erlaubt. Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 nämlich erlässt der Rat einen Beschluss, den er einstimmig nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments fasst, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Dieser Beschluss kann neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können und werden auch europäische Steuern sein.
3. Flexibilitätsklausel
Die Flexibilitätsklausel des Art. 308 Abs. 1 VAU ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch Vorschriften des Rates auf
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