Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 160

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„§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahres­abschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesell­schaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.“

Begründung:

Die Promulgationsklausel ist dem Inhaltsverzeichnis voranzustellen. Dies soll richtig­gestellt werden.

Zu Artikel VI

(Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes)

Diese Änderung berichtigt einen Schreibfehler.

Zu Artikel XI

(Hinweis auf Umsetzung)

Zu Artikel XI, der die Überschrift „Hinweis auf Umsetzung“ trägt, fehlt der – in der Textgegenüberstellung allerdings enthaltene – Gesetzestext. Das soll korrigiert werden.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer zu Wort. Gewünschte Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


16.56.54

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundes­ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie schon von meinem Vorredner, der ja diese Novelle in den Eckpunkten erläutert hat, gesagt wurde, geht es dabei einerseits um die Umsetzung von zwei Richtlinien der Europäischen Union. Inhaltlich geht es einfach um effizientere Kontrolle von Unternehmen, von Kapital­gesellschaften, und ich glaube, dass dieses Ziel uns alle eint. Es geht vor allem auch immer wieder darum, dort und da in der Praxis aufgetretene Missstände letztlich abzustellen und die interne wie auch die externe Kontrolle und Aufsicht zu stärken und auch effizienter zu gestalten.

Es muss uns aber natürlich auch klar sein, dass eine noch so gut gesetzlich aus­gestaltete Kontrolle manchen Missbrauch oder manche kriminelle Handlung nicht ausschließen können wird und dass es auch darum geht, allen handelnden Personen, die in Kapitalgesellschaften tätig sind – sei es in Vorständen, sei es in Aufsichtsräten,


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