Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 170

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Worum geht es im Detail? – Die freiwillige Feilbietung soll aus dem gerichtlichen Verfahren ausgegliedert und in die ausschließliche Kompetenz der Notare und Notarin­nen übertragen werden. Zusätzlich soll der Verkäufer oder die Verkäuferin bestimmte, dazu befugte Gewerbetreibende mit der Durchführung des eigentlichen Versteige­rungsvorgangs beauftragen können. Es könnten zum Beispiel eben Rechtsan­wäl­te/Rechtsanwältinnen oder Versteigerungshäuser tätig werden. In diesen Fällen hat dann der Notar oder die Notarin die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu über­wachen.

Abgesehen davon soll das Feilbietungsverfahren im Wesentlichen unverändert bleiben. Die Durchführung der Versteigerung lehnt sich an die der zwangsweisen Versteigerung von Liegenschaften an, soweit die Feilbietung nichts anderes vorsieht. Die Bestim­mungen der Exekutionsordnung sind natürlich einzuhalten, und die Abwicklung der Erfüllung und die Versteigerung liegen beim Notar oder bei der Notarin. Bei ihm oder ihr hat zum Beispiel der oder die Meistbietende das Meistbot zu hinterlegen.

Der vorliegende Entwurf wurde ausführlich, unter anderem auch mit den Interessen­vertretungen der Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und Notare und Notarinnen dis­kutiert. Im Justizausschuss waren sich alle Parteien einig, und wir konnten einen ein­stimmigen Beschluss erreichen. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Jänner 2009.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die derzeit bestehenden gesetzlichen Grundlagen wirt­schaftsnäher zu gestalten. Die freiwillige Feilbietung soll attraktiver und somit eine Alternative zur herkömmlichen Veräußerung von Liegenschaften werden. Wir erwarten uns dadurch eine Belebung des Liegenschaftsverkehrs und damit natürlich auch posi­tive Impulse für die Wirtschaft.

Zum Abschluss möchte ich noch kurz zusammenfassen, was ein betroffener Notar, der in seiner 15-jährigen Laufbahn bis dato nur zwei Feilbietungen durchgeführt hat, zum neuen Gesetz sagt.

Erstens: Das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz ist gut, weil die Gerichte entlastet werden und nun der Weg zum Gericht entfällt. Zweitens: Das Feilbietungs­rechts­ände­rungsgesetz ist gut, weil die Bürger und Bürgerinnen daher auch keine Gerichts­gebühren mehr zahlen müssen. Drittens: Das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz ist gut, weil es praktikabel ist.

In diesem Sinne freue ich mich auf einen einstimmigen Beschluss. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

17.34


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


17.34.39

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Es geht um das Feilbietungsrechtsänderungs­gesetz, wie meine Vorrednerin schon gesagt hat. Es geht darum, die Bedingungen für die freiwillige Versteigerung von Liegenschaften zu erleichtern. Das ist ein Wunsch von vielen, weil bisher dieses Recht der freiwilligen Feilbietung in der Praxis nicht ausge­nützt wurde. Es geht um eine Möglichkeit der Mobilisierung von Immobilien, des leichteren oder besseren Verkaufs von Immobilien. Das war letztendlich ein überein­stimmendes Anliegen aller hier im Haus vertretenen Parteien, es stellt daher auch eine Konsensmaterie dar.

Wesentlich im Zuge der Verhandlungen war, eine Trennung vorzunehmen zwischen dem Notar, der die Versteigerung entweder durchführt oder sie beurkundet, und dem Vertreter des Verkäufers, der die Feilbietungsbedingungen vorlegt. Ich denke, es


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