Regelungen beschlossen, die zum Ziel hat, einheitliche und strikte Anzeigepflichten aller mit Kindern befassten Berufe bei Verdacht von Gewalt an Kindern zu schaffen.
Das Justizministerium hat, wie von der Bundesregierung beauftragt, deshalb am 5. März einen Runden Tisch unter Einbindung aller betroffenen Berufsgruppen abgehalten. Als Ergebnis dieser Diskussion schlagen wir im Entwurf für das Zweite Gewaltschutzgesetz vor, bei Gewalt an Kindern eine Anzeigepflicht für all jene Personen zu schaffen, die schon jetzt die Pflicht haben, für das körperliche und seelische Wohl der Kinder zu sorgen. Es geht dabei um Schulärztinnen, Schulärzte, Kindergärtnerinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Jugendämtern, aber natürlich auch um die Eltern selbst.
Ausnahme für diese Anzeigepflicht soll nur dann bestehen, wenn sich die Anzeige gegen nahe Angehörige richten würde. Wenn der Vater das Kind schlägt, dann ist die mit dem Vater zusammenlebende Mutter nicht anzeigepflichtig, wohl aber dann, wenn sich die Anzeige zum Beispiel gegen einen Erzieher des Kindes richten würde. Das Signal ist also: Wer Gewalt verhindern will und soll, muss hinschauen, er darf nicht wegschauen und soll anzeigen! (Beifall bei SPÖ und ÖVP. – Abg. Ing. Westenthaler: Das verstehen Sie aber selbst nicht, Frau Minister! Die Mutter, die davon weiß, darf nicht anzeigen – oder wie ist das?)
Ebenfalls in Umsetzung der gemeinsamen Beschlüsse des Ministerrates richten wir neu eine gerichtliche Aufsicht über Sexualstraftäter ein. (Abg. Ing. Westenthaler: Die Mutter, die davon weiß, soll nicht anzeigen? Das ist ja „großartig“!) Es handelt sich dabei um besonders strenge gerichtliche Kontrollen, wie sie das Strafgesetzbuch bisher nicht gekannt hat. Eine Kombination von Weisungen, Therapien und Bewährungshilfe soll im Interesse der Allgemeinheit für eine bessere Sicherung gegenüber Sexualstraftätern sorgen. (Abg. Ing. Westenthaler: Können Sie das wiederholen: Die Mutter, die davon weiß, soll nicht anzeigen!?) Gleichzeitig werden die Probezeiten für diese Sexualstraftäter verlängert.
Wenn allerdings ein Sexualstraftäter – das muss ich hier betonen – die gesamte Strafe verbüßt hat, dann ist er aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen nicht mehr Objekt strafrechtlicher Kontrollmaßnahmen. Hier müssen andere Kontrollmaßnahmen greifen – Kontrollmaßnahmen, wie sie der Gesetzgeber für bestimmte Berufsgruppen zum Beispiel ergreifen kann, Kontrollmaßnahmen, die uns im Rahmen der Sicherheitspolizei zur Verfügung stehen.
Die neue gerichtliche Aufsicht ist eine besondere Form der Kontrolle für Sexualstraftäter. Das Gericht erteilt dem Sexualstraftäter Weisungen zu Therapien und zur Lebensführung, etwa zum Fernbleiben von bestimmten Orten wie Schulen und Kindergärten, zum Anzeigen des Wohnsitzwechsels oder zur beabsichtigten Ausübung eines Berufes.
Was wir in diesem Zweiten Gewaltschutzgesetz ebenfalls vorsehen, ist die Umsetzung einer Entschließung des Nationalrates betreffend ein Berufsverbot für Sexualverbrecher. Der Vorschlag des Justizministeriums geht dabei allerdings über diese Entschließung hinaus, indem man nicht nur Beschäftigungs- und Berufsverbote vorsieht, sondern darüber hinaus Betätigungsverbote einführen will. Unsere Überlegungen haben nämlich ergeben, dass das Konzept eines Berufsverbots im Zusammenhang mit Sexualstraftätern zu kurz greift. Es gibt zahlreiche Tätigkeiten, die wir mit einem bloßen Berufsverbot nicht erreichen können, die wir aber miterfassen wollen. Es geht dabei um Bereiche wie zum Beispiel den Nachhilfeunterricht, die freiwillige Kinder- und Jugendbetreuung oder sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten im Jugendbereich. Diese Tätigkeiten würden durch ein alleiniges Berufsverbot nicht erfasst werden, wir erfassen sie aber im Rahmen dieser gerichtlichen Aufsicht, die wir jetzt neu einführen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite