Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll58. Sitzung / Seite 123

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an Kindern und Jugendlichen jedenfalls frühestens mit der Vollendung des einund­zwanzigsten Lebensjahres des Betroffenen vorsieht und nach dem die Verjährung von Delikten mit schwerer Dauerfolge sowie mit Todesfolge generell ausgeschlossen ist.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Mag. Darmann, Kollegin und Kollegen, einge­bracht im Zuge der Debatte zu Erklärungen des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin für Justiz gemäß § 19 Absatz 2 der Geschäftsordnung des National­rates zu aktuellen Fragen der Inneren Sicherheit bzw. zu aktuellen Fragen des Gewaltschutzrechts und Opferschutzes, betreffend Ausschluss der Tilgungen bei Sexualverbrechen

Der Inzestfall von Amstetten hat auf erschreckende Weise gezeigt, wie wichtig es ist, Informationen über Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Sicherheitsdienststellen und Jugend­wohlfahrtsbehörden zeitlich unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Zwar verbietet sich jede Spekulation über den hypothetischen Ablauf vergangener Ereignisse, doch ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das 24 Jahre lange Martyrium nicht unentdeckt geblieben wäre, wenn die Behörden schon früher Zugang zu den Informationen über das strafrechtlich relevante Vorleben des Täters gehabt hätten. Jedenfalls ist aber sicher, dass im Rahmen des Adoptionsverfahrens bzw. der Übertragung der Pflegschaften die Aufmerksamkeit auf die Vorgeschichte des Täters gelenkt worden wäre.

Um künftigen und möglichen anderen Opfern effektiv helfen zu können müssen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Sicherheitsdienststellen, aber auch Jugendwohlfahrtsbehörden vollen Zugriff auf die Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches im Strafregister des Täters haben. Gerade bei Sexualstraftätern beginnt die „Karriere“ oftmals unauffällig und steigert sich in Extremfällen bis hin zu Fällen, wie dem von Amstetten.

In Strafregisterauszügen an andere Stellen als Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicher­heitsbehörden, Sicherheitsdienststellen und Jugendwohlfahrtsbehörden sollen Verur­teilun­gen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches allerdings dann nicht aufscheinen, wenn nach §§ 3 und 4 die Tilgungsfrist abgelaufen wäre. Eine ent­sprechende Information ist von der Schutzrichtung dieses Gesetzes nicht gedeckt, da ein entsprechendes Informationsbedürfnis nicht besteht.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat bis zum 04. Juni 2008 einen Gesetzes-vorschlag vorzulegen, der im Tilgungsgesetz 1972 die Abschaffung der Tilgungen bei Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches


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