reich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.“
3. In § 13 ist die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 2 Z 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 3 Z 3“ zu ersetzen.
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Ich muss das vorlesen, das schreibt die Geschäftsordnung vor.
Da geht es darum, dass, wenn jemand eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung hat, diese für sein Fach als eine der erforderlichen fünf Prüfungen anerkannt wird und das somit einen erleichterten Zugang zum Studium bringt; das Studium selbst ist dann ja noch zu absolvieren. Wir setzen damit auch einen Schritt im Zusammenhang mit dem, was jetzt im europäischen und nationalen Qualifikationsrahmen vorbereitet wird: dass man nämlich danach trachtet, dass die verschiedenen Befähigungen und Prüfungen und dergleichen jeweils anerkannt werden und man nicht wieder alles neu machen muss.
Die Reform geht zweifellos weiter. Ein wichtiger Punkt, der in die Zuständigkeit von Bundesminister Hahn fällt, ist die Bologna-konforme Umgestaltung der Lehramtsstudien an den Universitäten. Das Zweite ist, die Kindergärtnerinnen- und Kindergärtnerausbildung in die Pädagogischen Hochschulen zu integrieren und letztendlich die Lehrerausbildung an den Pädagogischen Hochschulen und die an den Universitäten zusammenzuführen. Mit dem heutigen Gesetz gehen wir einen richtigen und wichtigen Schritt in diese Richtung. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Dr. Graf.)
14.29
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten DDr. Niederwieser, Neugebauer, Brosz, Dr. Graf, Ursula Haubner und KollegInnen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Unterrichtsausschusses (533 der Beilagen) über das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz (522 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 § 6 sind die Abs. 2 und 3 in „(3)“ und „(4)“ umzubenennen.
2. Art. 1 § 6 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.“
3. In § 13 ist die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 2 Z 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 3 Z 3“ zu ersetzen.
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