Entschließungsantrag
der Abgeordneten Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einbeziehung geringfügig Beschäftigter in die Arbeitslosenversicherung
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wird aufgefordert, dem Nationalrat bis spätestens 30. September 2008 einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, mit dem auch geringfügig Beschäftigte gem. § 5 Abs. 2 ASVG in die Arbeitslosenversicherung mit einbezogen werden. § 12 Abs. 6 AlVG ist hiervon nicht berührt.
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Danke. (Beifall bei den Grünen.)
18.43
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Frau Abgeordneter Mag. Schatz eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einbeziehung geringfügig Beschäftigter in die Arbeitslosenversicherung
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (524 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (573 d.B.)
Mit dem Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags für unselbständig Beschäftigte bis € 1.100,- ist die Nichtberücksichtigung von Menschen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, nicht mehr argumentierbar. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Zahl geringfügig Beschäftigter seit Jahren zunimmt und diese Personengruppe oftmals ohne Krankenversicherungsschutz dasteht und über extrem niedrige Einkommen verfügt, stellt der Ausschluss aus den sozialen Sicherungssystemen eine besondere Härte dar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wird aufgefordert, dem Nationalrat bis spätestens 30. September 2008 einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, mit dem auch geringfügig Beschäftigte gem. § 5 Abs. 2 ASVG in die Arbeitslosenversicherung mit einbezogen werden. § 12 Abs 6 AlVG ist hiervon nicht berührt.
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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet.
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