Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll65. Sitzung / Seite 180

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 28 wird im § 12 Abs. 1 die Wortfolge „und die nach dem 1. Jänner 2008 errichtet werden“ durch die Wortfolge „und die nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt errichtet werden“ ersetzt.

2. In Z 39 lautet § 22 Abs. 3:

„(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschales im Sinne des Abs. 1, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichs­zulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haus­halt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorlie­gen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder des Einkommensteuerbescheides sowie ihres Melde­zettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen über das zur Feststellung des Befreiungs­tatbestandes von den Netzbetreibern einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Gel­tendmachung der Befreiung durch den Begünstigten, die Frist innerhalb der das Zähl­punktpauschale gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer das nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Zähl­punktpauschale von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gut­zuschreiben ist, erlassen. Die Verordnung hat weiters auch vorzusehen, dass die Be­günstigten verpflichtet sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse dem Netzbe­treiber unverzüglich bekannt zu geben und die Netzbetreiber die Begünstigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen haben. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der den Netzbetreibern übertrage­nen Aufgaben zu gewährleisten.“

Begründung:

Durch die Änderungen im § 12 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Gewährung von Inves­titionszuschüssen nur unter Einhaltung der Rz. 142 und 143 der Leitlinien der Gemein­schaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfolgen. Gemäß Rz. 142 müssen staatliche Beihilfen im Umweltbereich einen Anreizeffekt aufweisen bzw. das Verhalten des Bei­hilfeempfängers dahingehend ändern, dass der Umweltschutz verbessert wird. Gemäß Rz. 143 dieser Leitlinien schließt die Kommission einen solchen Anreizeffekt aus, wenn mit dem beihilfefähigen Vorhaben bereits vor Stellung des Beihilfeantrags bei den na­tionalen Behörden begonnen wurde. Durch die Streichung der rückwirkenden Anwend­barkeit wird jedenfalls klargestellt, dass keinesfalls beabsichtigt ist, Vorhaben zu fördern, die bereits zu einem Zeitpunkt begonnen wurden, der vor dem Inkrafttretens­zeitpunkt dieser Bestimmung liegt und bezüglich derer vor Beginn des Vorhaben sohin auch kein Beihilfeantrag gestellt werden konnte.

Durch die nunmehr vorgesehene Verordnungsermächtigung in § 22 Abs. 3 soll ge­währleistet werden, dass die Geltendmachung des Befreiungstatbestandes und die Rückerstattung bzw. Gutschrift des Zählpunktpauschales bundeseinheitlich erfolgen. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass die mit dieser Aufgabe verbundenen ad­ministrativen Mehraufwendungen der Netzbetreiber auf das absolut erforderliche Mini­mum beschränkt werden.

Inhaltlich stellt sich diese Verordnungsermächtigung als eine Angelegenheit dar, die in einem systematischen Zusammenhang mit jenen Aufgaben steht, die gemäß § 9 Ener-


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