schlagnahmungen von Unterlagen und Computern vollkommen lahm gelegt, 10 Personen wurden festgenommen, 23 Hausdurchsuchungen wurden durchgeführt. Zwei Tage später wurde über die 10 Personen Untersuchungshaft verhängt, die bis heute anhält. Begründet wird die Untersuchungshaft mit „Verdunkelungsgefar“ und „Tatbegehungsgefahr“ sowie dem Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gem. § 278a StGB.
1. Rechtswidriges Polizeiliches Vorgehen
Bereits kurz nach den geschilderten Polizeimaßnahmen kam es zur Schilderung von Rechtswidrigkeiten und Unverhältnismäßigkeiten.
In darüber eingeleiteten Beschwerdeverfahren gestand die Oberstaatsanwaltschaft Wien in einer Stellungnahme vom 25.6.2008 mittlerweile ein, dass die gewaltsame Öffnung der Türen gesetzwidrig erfolgte, und dass in zumindest einem Fall die Hausdurchsuchung von vornherein unzulässig war, da keinerlei Anfangsverdacht gegen die Wohnungsinhaber bestand. Die Begründung für die Hausdurchsuchungen und die Angabe der zu suchenden Gegenstände war in den Anordnungen jeweils zu unbestimmt formuliert. Zu weiteren Vorwürfen, dass etwa gesetzwidrig die Beiziehung von Vertrauenspersonen und Rechtsbeiständen verweigert wurde oder die Bewohner der Wohnungen menschenunwürdig behandelt wurden, indem sie etwa in Unterwäsche stundenlang am Gang vor den Wohnungen stehen mussten, sowie dass in zumindest zwei Fällen gesetzwidrig DNA-Proben entnommen wurden, haben sich bisher weder die Kriminalpolizei noch die Oberstaatsanwaltschaft geäußert.
Über die anhängigen Beschwerden wurde noch nicht entschieden, es ist jedoch zu erwarten, dass weitere Instanzen zahlreiche Rechtswidrigkeiten und Verletzungen der Menschenrechte im Zuge der Polizeimaßnahmen feststellen werden.
2. Fragwürdige Verhängung der Untersuchungshaft und diffuse Vorwürfe
Die Untersuchungshaft wurde mit den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr begründet.
Da bei der angeführten Polizeiaktion sämtliche Computer und Datenträger beschlagnahmt worden sind, ist nicht nachvollziehbar, worin die „Verdunkelungsgefahr“ bestehen soll.
Eine Tatbegehungsgefahr konnte schon deshalb nicht begründet werden, da den Beschuldigten und ihren Rechtsvertretern nicht mitgeteilt wurde, welche konkreten Straftaten vorgeworfen würden. Auch Akteneinsicht wurde erst im Verlauf der folgenden Wochen schleppend und nur teilweise gewährt, so dass eine ordnungsgemäße Verteidigung unmöglich war. Der allgemeine Vorwurf einer „kriminellen Organisation“ ist – wie unten noch zu zeigen ist – strafrechtlich nicht haltbar.
Einzeldelikte, welche in den Haftverhandlungen vom 6.6.2008 erstmalig einigen Beschuldigten vorgeworfen wurden, haben sich, wie in einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 19.6.2008 bestätigt wird, großteils als unhaltbar erwiesen. Bei einer angeblichen Brandstiftung an einer Jagdhütte stellte sich etwa heraus, dass diese durch einen Ofen verursacht wurde, was von den Jägern zunächst auch der Versicherung gegenüber verschwiegen wurde. In anderen Fällen hat ein von der Polizei geführter angeblicher Belastungszeuge – über dessen Einvernahme auffallender Weise keine Niederschrift existiert – die ihm zugeschriebenen Aussagen sofort bestritten. Diesbezüglich hat ein Verteidiger bereits Strafanzeige gegen die ermittelnde Beamtin eingebracht.
Die verbleibenden Einzelvorwürfe wie etwa das Klopfen auf ein Autodach, das Ausstreuen von Papierschnitzeln, eine Tierbefreiung von Schweinen und einige geringwertige Sachbeschädigungen (Beschädigung von Plakatständern, Einwurf einer Fensterscheibe) können eine Untersuchungshaft unter keinen Umständen rechtfertigen.
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