Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 101

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ve Inkonsequenz der prinzipiellen politischen Aussagen, die wir die letzten Jahre hören konnten, festzumachen.

Erster Punkt: Es ist anzuerkennen, dass insbesondere der Gestalt des Herrn Präsiden­ten der Finanzprokuratur als treibender Kraft, der sich um eine Verbesserung des ge­setzlichen Zustandes bemüht hat, nichts entgegenzusetzen ist und dieses Bemühen ehrenwert und anerkennenswert ist.

Zweitens: Dennoch muss festgehalten werden, dass die Verdichtung und die Vermeh­rung gesetzlicher Vorgänge, die sonst in ihrer Tätigkeit den freien Berufen vorbehalten sind, in Konzentration und Verstärkung dieser Tätigkeit bei einer Struktur, die dem ös­terreichischen Ämterwesen zuzuordnen ist, zumindest contre coeur der ÖVP-Philoso­phie der letzten zehn Jahre ist.

Im Zeichen einer Entwicklung, dass für alles, was nicht unbedingt durch den Staat zu besorgen ist, Ausgliederungen, Privatwirtschaftssubjekte ins Leben gerufen worden sind, um diese nicht zwingend durch den Staat zu besorgenden Aufgaben durch diese lösen zu lassen, wird eine spezifische staatliche Organisation in ihrer Funktionalität vermehrt durch Kompetenzen, in gewisser Weise restrukturiert und deren Tätigkeit so­zusagen festgehämmert.

Diese Situation erfordert die kritische Haltung zu diesem Vorhaben dem Grunde nach und ist auch in Ansehung einiger Details als äußerst kritikwürdig zu bezeichnen.

Wenn und insofern eine anwaltliche Tätigkeit für einen Mandanten verrichtet wird, so sind unlösbar mit dieser anwaltlichen Tätigkeit zwei Sachverhaltselemente unabding­bar: Nummer eins ist die Verschwiegenheit; und Nummer zwei, ausschließlich den Kli­enteninteressen zu folgen und im Sinne der Klienteninteressen tätig zu sein.

Schon aus dem Gesetz und einigen Inhalten, die im Vorfeld und in der Diskussion aus­reichend beleuchtet wurden, ist die mangelnde Fähigkeit der Verwirklichung dieser Grundsätze offenkundig. Ein dem Finanzministerium nachgeordnetes und eingeglie­dertes Amt kann den von den frei gewählten Anwälten zu erbringenden Leistungen der Verschwiegenheit und der völligen Unabhängigkeit von sonstigen staatlichen Interes­sen und dem ausschließlichen Dienen des Klientenwohles nicht gerecht werden.

Ferner sind kollisive Situationen, also Abwägung, ob bei Vertretungseventualität einer staatlichen Struktur gegen die andere in der möglichen Situation, dass einander wider­streitende Interessen zu Gebote stehen, die Prokuratur sich aussuchen kann, welche der beiden staatlichen Stellen, sei es Bund, Länder oder Gemeinden, sie zu vertreten hat, in einem auf anwaltliche Tätigkeit bezogenen Vorgang undenkbar. In einem sol­chen Fall dürfte kein Anwalt eines der beiden Mandate übernehmen.

Aus diesem Grund, weil die Grundstruktur der subintelligierten Tätigkeit, quasi anwalt­lich funktionell tätig zu sein, nicht stimmen kann, nicht erbracht werden kann, weil ein Amt niemals einen frei gewählten Rechtsanwalt ersetzen kann, werden wir dieses Ge­setz ablehnen.

Wenn es dennoch heute beschlossen werden sollte, verspreche ich für die politische Zukunft, dass wir diesen Sachverhalt nicht vergessen werden, sondern neuerdings ins Spiel bringen werden.

Schließlich und endlich beantrage ich die Rückverweisung der Materie in den Finanz­ausschuss, weil hinreichende Gelegenheit zur ausführlichen Diskussion bei Gott nicht gegeben war.

Ich bitte, diesen Anträgen zuzustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)

13.29

 


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