Was sind die Vorteile? – Ich möchte es an einem Beispiel erläutern: Den AMIS-Fall haben wir hier oft genug diskutiert. Es gibt Tausende Geschädigte, die in der Situation sind, dass für sie einiges fraglich ist: Wie viel an Prozesskosten schieße ich vor? Wie sehr gehe ich jetzt bei ungewissem Ausgang in ein Verfahren hinein, in dem ich von der Gegenseite her naturgemäß eine hohe Abwehrhaltung erfahre?
Eine private Anwaltskanzlei muss, wenn sie als Beklagten die Republik Österreich oder die Finanzmarktaufsicht vertritt, alles tun, um die Gegenseite möglichst daran zu hindern, es in einem Verfahren einfach zu haben. Sie würde daher nicht – wie die Prokuratur – hergehen und unter Rücksichtnahme auf die Probleme der Anleger Verjährungseinredeverzichte abgeben. Sie würde auch nicht sagen: Führen wir nur die Musterverfahren durch, weil so möglichst geringe Kosten anfallen, auch für dich als Anleger, sodass du dranbleibst.
Die Finanzprokuratur bemüht sich, sofort – unter Einbeziehung der Masseverwaltung in Österreich, der Masseverwaltung in Luxemburg – alle an einen Tisch zu bringen, dass wir in einem freiwilligen Interessenausgleichsverfahren auch darauf achten, möglichst zu einer Einigung zu kommen, mit der alle leben können. Das ist ein Beispiel dafür, wie eine Prokuratur im besten Sinn des Wortes bester Anwalt nicht nur der Republik, sondern auch der Steuerzahlerin und des Steuerzahlers, der Bürgerin und des Bürgers ist.
Oder ein anderes Beispiel: Kaprun. Die Auseinandersetzung mit Geschädigten kann nicht nur so geführt sein, wie das bei einem Parteienvertreter normal ist – ich weiß das, weil ich selbst zweieinhalb Jahrzehnte lang als solcher tätig war –, nämlich einseitig nur zugunsten einer Seite, sondern da geht es darum, mit dem Blick aufs Ganze Lösungen zu finden, die für den öffentlichen Haushalt tragbar sind, die aber auch Lösungen sind, die endgültigen Rechtsfrieden herstellen. Auch in Sachen Kaprun ist gute Arbeit gemacht worden. Dieses Gesetz ist die Voraussetzung dafür, dass diese gute Arbeit auch künftig weitergehen kann und soll, und es ist ein wichtiger Beitrag dazu, dass wir die Modernisierung der Prokuratur voranbringen.
Es gab eine lange Diskussion darüber: Wie schaut es mit dem Beratungsmonopol aus? Ich sage es ganz ehrlich, nachdem ich selbst als Abgeordneter dieses Hauses oft genug Kritik geübt und Anfragen zu diesem Thema gestellt habe: Wie viel Honorar fließt denn für externe Beratung hinaus? Kann das nicht im Rahmen des öffentlichen Dienstes gemacht werden? – Wir haben diese Anfragen gemacht, und daraus haben wir eines gelernt: Der Anspruch, dass die öffentliche Hand auch im Bereich der Rechtsberatung in ihren eigenen Dienststellen kompetitiv tätig ist, erfordert eine solche Reform. Wir versetzen mit diesem Gesetz die Prokuratur in die Lage, das auch in den nächsten Jahrzehnten hervorragend qualifiziert zu machen, und – das war ein Ergebnis der Verhandlungen – wir schließen im Einzelfall nicht aus, dass ein Ministerium auch einen anderen Anwalt, weil er in der Sache spezialisiert ist, heranzieht. Das ist gut und richtig so.
Wir haben im Ausschuss Probleme mit dem Wörtchen „bereits“ gehabt; ich weise auf § 3 Abs. 2 hin. Ich glaube, hier bahnt sich eine entsprechende Lösung an. Wir haben im Ausschuss auch ein zweites Kapitel diskutiert – das möchte ich hier nicht verheimlichen –, und zwar die Frage: Ist es nicht gescheit, jene angedachte Reform im Gehaltsschema vorzuziehen, die im Rahmen der Dienstrechts-Novelle sowieso stattfinden wird? – Wir haben uns lange darum bemüht, auch unter Mithilfe der Experten: Können wir das nicht vorziehen und heute schon in einem Abänderungsantrag gestalten?
Der Grund für die Nichteinbeziehung des neuen Besoldungsschemas ist nicht die Neuwahl, der Grund ist ein anderer: Im Gesamtsystem der Besoldung gibt es eine Reihe besonderer Dienststellen mit einer besonderen Herausforderung; ob das die Justiz und die Richter sind, ob das die Staatsanwälte sind, es gibt da eine Reihe von Bereichen.
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