Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 197

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„Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehever­trage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.“

Wir Freiheitlichen sind der Meinung, dass man diesen Paragraphen um einen Satz er­weitern sollte, nämlich: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung!, und diesen Paragraphen in den Verfassungsrang heben sollte. (Beifall bei der FPÖ.)

Angesichts der Tatsache, dass nun offensichtlich gleichgeschlechtlichen Partnerschaf­ten die Möglichkeit einer eheähnlichen Verrechtlichung ihres Zusammenlebens eröffnet werden soll, ist es notwendig, die Begriffe „Ehe“ und „Familie“ verfassungsrechtlich ab­zusichern. (Beifall bei der FPÖ.)

Die Verrechtlichung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erfolgt einzig und allein aufgrund einer seit Jahren und Jahrzehnten erfolgreichen Lobbyarbeit, der organisier­ten Homosexualität. Vorhandene Diskriminierungen in diesem Bereich dürften offen­sichtlich bloß behauptet sein.

Ich komme jetzt zu zwei ganz wesentlichen Fachmeinungen.

Frau Universitätsprofessor Dr. Constanze Fischer-Czermak hat in einem sehr beachtli­chen, langen Artikel in der April-Ausgabe der Notariatszeitung Folgendes dazu ausge­führt:

„Weder nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes noch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein Staat verpflichtet, eine Ehe unter Gleichgeschlechtlichen zu ermöglichen.“

Für uns Freiheitlichen ist ein öffentliches Interesse an dieser Gleichstellung mit ehe- und familienrechtlichen Gegebenheiten nicht erkennbar. Es handelt sich daher nicht um eine familienrechtliche Gleichstellung, sondern vielmehr um eine personenrecht­liche Privilegierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gegenüber anderem nichtehelichen Zusammenleben.

Nicht zuletzt stellt die Einführung einer „Ehe light“ auch eine Aufweichung der bisheri­gen Ehe dar. Ich zitiere wiederum Frau Professor Dr. Constanze Fischer-Czermak:

„Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nur für gleichgeschlechtliche Paare vorgese­hen. Die Ehe soll also keine Konkurrenz durch eine ,Ehe light‘ bekommen und“ – worüber offenbar Konsens besteht – „weiterhin Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten bleiben.“

Diese Vorgaben – und jetzt kommt der Punkt, meine Damen und Herren – führen aber in ein legistisches Dilemma. In Wahrheit, meine Damen und Herren, ist mit dieser „Ehe light“ eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft privilegiert – privilegiert gegenüber einer verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Partnerschaft. Ginge man damit zum Verfassungsgerichtshof, dann wäre die „Ehe light“ auch für verschiedengeschlechtliche Partnerschaften in Bälde gang und gäbe.

Meine Damen und Herren, ich hätte da noch einen weiteren Herrn, den ich hätte zitie­ren wollen – habe aber schon gesehen, dass sich das mit der Zeit nicht mehr ausge­hen wird. Es handelt sich um Dr. Jakob Cornides, Verwaltungsrat der Europäischen Kommission, einen Zehn-Seiten-Artikel in den Juristischen Blättern vom Mai 2008. Er kommt zum gleichen Schluss.

Wir Freiheitlichen glauben, dass diese Diskriminierung, die „Ehe light“ nicht für normale verschiedengeschlechtliche Partnerschaften gelten soll. Daher sind wir der Meinung:


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