Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung, 12. September 2008 / Seite 52

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Die Ressourcenausstattung der Bundeswettbewerbsbehörde, Kernpunkt effizienter Wettbewerbspolitik, wird im Entwurf nur am Rande ganz allgemein erwähnt, konkrete Zahlen und Planungen fehlen jedoch völlig.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit will den erstinstanzlichen Vollzug des Kartellrechts der Bundeswettbewerbsbehörde übertragen – diese Maßnahme ist nicht zweckmäßig: Die österreichische Kartellgerichtsbarkeit braucht sich in Hinblick auf Fall- und Erledigungszahlen vor einem Vergleich mit ausländischen Wettbewerbsbe­hörden in keiner Weise zu scheuen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hingegen konnte den an sie gestellten Erwartungen bisher nicht entsprechen. Dies wird wohl zum größten Teil auf die völlig unzureichende Personalausstattung zurückzuführen sein. Es ist beispielsweise kein einziger Fall be­kannt, in dem die Bundeswettbewerbsbehörde im Sinn der vom BMWA propagierten Raschheit eine einstweilige Verfügung gemäß § 48 Kartellgesetz 2005 beantragt hät­te. Dabei wäre hervorzuheben, dass es nach dieser Bestimmung weder der Bescheini­gung einer subjektiven noch einer objektiven Gefährdung – wie in der Exekutionsord­nung vorgesehen – bedarf und die Bescheinigung der Voraussetzungen für die Abstel­lung der Zuwiderhandlung ausreicht. Ferner dürfte es der Bundeswettbewerbsbehörde bisher nicht gelungen sein, die Möglichkeit der Hausdurchsuchung in österreichischen Kartellverfahren mit wirklichem Aufklärungserfolg in Anspruch zu nehmen.

Wünschenswert ist daher eine Aufwertung des Bundeskartellanwalts und eine ver­stärkte Zusammenarbeit zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellan­walt.

Die Beibehaltung des Geldbußensystems bei Verstößen gegen das Kartellgesetz wird alleine nicht ausreichen, um eine abschreckende Wirkung auf das Management von Unternehmen auszuüben.

Das Verfahren bei der Durchsetzung von Ermittlungsbefugnissen, insbesondere bei der Hausdurchsuchung, ist nach wie vor zu schwerfällig.

Der Gedanke des „private enforcement“ kommt in dem Entwurf zu kurz, es ist lediglich eine Anzeigebefugnis betroffener Unternehmer und der Kammern vorgesehen. Konsu­menten haben hingegen keine Möglichkeit, unmittelbar gegen Verstöße vorzugehen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgende

Anfrage:

1. Österreich ist bei Lebensmitteln heute deutlich teurer als Deutschland: Für die exakt gleichen Produkte zahlt man in Österreichs Supermärkten um 21 % mehr als in Deutsch­land. Wie erklären Sie diesen Österreich-Aufschlag bei den Lebensmittelpreisen?

2. Warum ist es Ihnen nicht gelungen, die Teuerung in Österreich wirkungsvoll zu be­kämpfen?

3. Warum haben Sie die Möglichkeiten des Preisgesetzes nicht ausgeschöpft, um die Teuerung in den Griff zu bekommen?

4. Warum haben Sie trotz der sichtbar gewordenen Defizite des Preisgesetzes keine Verschärfung der Bestimmungen initiiert?

5. Gemäß § 5 des Preisgesetzes müssen Sie wegen des Preisantrags der AK jetzt un­tersuchen lassen, ob die Preise für die im Antrag genannten Produkte und Produkt­gruppen bei bestimmten Unternehmen in Österreich stärker gestiegen sind als im in­ternationalen Schnitt. Warum sind Sie vor dem Preisantrag der AK trotz der steigen­den Preise nicht mit Analysen und Maßnahmen tätig geworden?

 


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