Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung, 12. September 2008 / Seite 100

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Die österreichische Bevölkerung leidet seit Winter 2007/2008 unter drastisch steigen­den Treibstoffpreisen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Wettbewerb in diesem Sektor nicht ausreichend funktioniert, um die Preissteigerungen einzubremsen.

Das Preisgesetz wurde unter anderem geschaffen, um staatlichen Einfluss auf die Hö­he von Treibstoffpreisen nehmen zu können, wenn auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass der von einem oder mehreren Unterneh­men dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maß übersteigt und dies volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen hat.

§ 2 Preisgesetz normiert außerdem, dass für Sachgüter, für die Lenkungs- und Bewirt­schaftungsmaßnahmen (…) getroffen werden, (…) die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen kann. Für Erdöl re­gelt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz in diesem Zusammenhang die entspre­chenden Lenkungsmaßnahmen, die die Importeure von Erdöl und Erdölprodukten ver­pflichten, für den Krisenfall Pflichtnotstandsreserven zu halten. Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölproduk­ten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.

Gemäß der Verfassungsbestimmung § 5a des Preisgesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Höchstpreis für Treibstoffe für die Dauer von sechs Mo­naten zu bestimmen. Dies ist eine Verpflichtung des zuständigen Preisministers, welcher er von Amts wegen nachkommen muss.

Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Verpflichtungen liegen vor, da seit Oktober vorigen Jahres die Spritpreise in Österreich stärker als im internationalen Vergleich gestie­gen sind.

Entsprechende negative volkswirtschaftliche Auswirkungen zeigen sich unter anderem in steigenden Inflationsraten, in einer Schwächung der Binnenkonjunktur sowie in sinken­der Kaufkraft.

Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis ist laut § 6 Preisgesetz insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser insbesondere der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Ver­braucher bestmöglich entspricht. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Treibstoffpreise allein im letzten Jahr um bis zu 30% stiegen und überdies die gegen­wärtig hohe Inflation die Bürgerinnen und Bürger stark belastet, kann mit Sicherheit nicht mehr von Preisen gesprochen werden, die der wirtschaftlichen Lage der Verbrau­cher bestmöglich entsprechen.

Trotz vieler Appelle ist Minister Bartenstein bisher jedoch untätig geblieben.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, seiner verfassungsge­setzlichen Verpflichtung nach § 5a Preisgesetz 1992 umgehend nachzukommen und Höchstpreise für Treibstoffe zu bestimmen.“

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