»9. Nach § 637 wird folgender § 638 samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 638. (1) Personen, die im November 2008 eine
Ausgleichszulage zu einer Pensi-
on aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt
in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die
Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt
210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und
leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur
höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und
von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen
Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3.
(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.«
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
»9. Nach § 321 wird folgender § 322 samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 322. (1) Personen, die im November 2008 eine
Ausgleichszulage zu einer Pensi-
on aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt
in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die
Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt
210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und
leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur
höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und
von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen
Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensi-
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