Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 208

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onszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Be­messung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.

(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3.

(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlan­gen der berechtigten Person zu erlassen.«

Art. 3 (Änderung des Bauern Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

»9. Nach § 311 wird folgender § 312 samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 312. (1) Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pensi-
on aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Okto­ber 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute An­spruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pen­sion und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im ge­meinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Aus­gleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Aus­maß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagen­bezug bis einschließlich April 2009.

(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensi­onszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Be­messung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.

(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3.

(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlan­gen der berechtigten Person zu erlassen.«

Art. 8 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

»2a. § 95 lautet samt Überschrift:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 95. § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“«

 


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