Art. 10 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) lautet:
Ȁnderung des Bundesbahn Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
2. Dem § 60 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“«
Art. 11 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
»3. Nach § 113c wird folgender § 113d samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 113d. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“«
Art. 12 (Änderung des Opferfürsorgegesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
»3. Nach § 17e wird folgender § 17f samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 17f. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.“«
Art. 13 (Änderung des Heeresversorgungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
»3. Nach § 98c werden folgende §§ 98d und e samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 98d. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Heeresversorgungsgesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.
§ 98e. § 98d ist entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der geltenden Fassung anzuwenden.“«
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