5. In Artikel 1 wird nach Ziffer 7 folgende neue Ziffer 8 eingefügt:
„8. In § 636 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2009 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
1. weniger als 746,99 €, so ist sie um 4,4 % zu erhöhen;
2. mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 4,2 % zu erhöhen;
3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie um 4,1 % zu erhöhen;
4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 4,0 % auf 3,8 % linear absinkt;
5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 3,5 % zu erhöhen.““
6. Artikel 1 Ziffer 8 (alt) erhält die Bezeichnung „9.“.
7. In Artikel 1 Ziffer 9 (neu) wird in § 637 Abs. 1 die Wortfolge „Abs. 2“ durch „Abs. 2 und 4“ ersetzt.
8. In Artikel 2 lautet Ziffer 2:
„2. In § 298 Abs. 12 wird im ersten Satz der Satzteil vor Ziffer 1 durch folgenden Text ersetzt:
„Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 – so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1““
9. In Artikel 2 lautet Ziffer 4:
„4. In § 298 Abs. 12 entfällt im drittletzten Satz die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010“.“
10. In Artikel 2 lautet Ziffer 5:
„5. In § 298 Abs. 12 entfällt der vorletzte Satz.“
11. In Artikel 2 lautet Ziffer 6:
„6. In § 298 Abs. 13a lautet der erste Halbsatz:
„Abs. 12 ist auch auf Versicherte anzuwenden, wenn““
12. In Artikel 2 wird nach Ziffer 7 folgende neue Ziffer 8 eingefügt:
„8. In § 320 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2009 alle Pensionen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
1. weniger als 746,99 €, so ist sie um 4,4 % zu erhöhen;
2. mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 4,2 % zu erhöhen;
3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie um 4,1 % zu erhöhen;
4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 4,0 % auf 3,8 % linear absinkt;
5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 3,5 % zu erhöhen.“
13. Artikel 2 Ziffer 8 (alt) erhält die Bezeichnung „9.“.
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