wenn sie in den letzten 20 Berufsjahren für eine Dauer von zumindest 10 Jahren geleistet wurde. Und auch in diesem Fall kann man nicht abschlagsfrei mit 60 in Pension gehen. Die Pension wird – trotz Einstufung als Schwerarbeiter – um 9 Prozent gekürzt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine gerechte Anerkennung von Schwerarbeit für Frauen und Männer sicherstellt und garantiert, dass Schwerarbeiter auf Grundlage notwendiger Versicherungszeiten ohne Abschläge mit 60 Jahren einen Pensionsanspruch erhalten.“
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dolinschek, Ursula Haubner, Ing. Westenthaler und Kollegen
zum Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Kickl und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008) 889/A
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der im Titel genannte Antrag wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 lautet Ziffer 2:
„2. In § 607 Abs. 12 wird im ersten Satz der Satzteil vor Ziffer 1 durch folgenden Text ersetzt:
„Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) sind – mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b – so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1““
2. In Artikel 1 lautet Ziffer 4:
„4. In § 607 Abs. 12 entfällt im drittletzten Satz die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010“.“
3. In Artikel 1 lautet Ziffer 5:
„5. In § 607 Abs. 12 entfällt der vorletzte Satz.“
4. In Artikel 1 lautet Ziffer 6:
„6. In § 607 Abs. 14 lautet der erste Halbsatz:
„Abs. 12 ist auch auf Versicherte anzuwenden, wenn““
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