Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag Amon und Kolleginnen und Kollegen ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Amon MBA und Kolleginnen und Kollegen
zu Antrag 889/A der Abgeordneten Csörgits, Kickl und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Im Art. 1 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
§ 634 Abs. 12 lautet: „Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2009 zusätzlich zur Pensionsanpassung eine Einmalzahlung derart gewähren, dass allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2008 Anspruch auf eine oder mehrere laufende Pensionen haben eine Einmalzahlung in Höhe von 0,4% der jeweiligen monatlichen Pension multipliziert mit dem Faktor 14 erhalten. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist zusammen mit der jeweils laufenden Pensionszahlung zum 1.Februar 2009 einmalig auszuzahlen. Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
2. Im Art. 8 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
§ 41 Abs. 3 lautet: „§ 634 Abs. 12 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Im Art. 9 lautet die Z 3:
§ 11 Abs. 2 lautet: „§ 634 Abs. 12 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der zweite Abänderungsantrag liegt dem Präsidium bis jetzt nicht vor.
Als Nächster erteile ich Frau Abgeordneter Rudas das Wort. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
19.18
Abgeordnete Laura Rudas (SPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder auf der Regierungsbank! Liebe Gäste auf der Galerie! Ganz besonders möchte ich auch den
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