Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 304

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Broukal, Dr. Graf, Dr. Grünewald, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Broukal, Dr. Graf, Dr. Grünewald und Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulge­setz 2005) und das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und ande­ren Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992) geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag der Abgeordneten Broukal, Dr. Graf, Dr. Grünewald, Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulge­setz 2005) und das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und ande­ren Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992) geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird folgende Z. 1a eingefügt:

Z.1a: Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben."

2. In Art. 1 Z. 2 lautet § 91 Abs. 1:

„(1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z.B. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vor­gesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester über­schreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorge­sehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studien­zeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.“

3. In Art. 1 Z. 5 lautet die Überschrift zu § 124b:

„Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den Studien Medizin, Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie“

4. In Art 1 Z. 6 lautet § 124b Abs. 2:

„(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 350 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass in den Studien Medizin und Zahnmedizin bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2400 Studienan­fängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Medizinuniver­sitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Medizinuniverstäten zu vereinbaren. Die Aufteilung auf die Studien Medizin und Zahnmedizin ist durch die jeweilige Medizinuniversität zu regeln. In den Veterinärmedizinischen Studien ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 30 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 360 Studienanfängern die Auf­nahme des Studiums möglich ist. Im Studium der Psychologie ist bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden in einem Stufenplan von jährlich mindestens 315 zusätz-


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