Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 305

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lichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Sum­me 2500 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Universitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Universtä­ten zu vereinbaren.“

5. In Art 1 Z. 6. lauten in § 124b die Abs. 4 und 5:

„(4) § 124b gilt für alle Studierenden der Medizin, Zahnmedizin, der Veterinärmedizini­schen Studien und Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Juli 2009 zum Studium zugelassen werden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inha­berinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zu­strom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer aus­gewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versor­gung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Stu­dien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studien­anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studien­zugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudien­plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.“

6. In Art 1 Z. 6 entfällt § 124b Abs. 6.

7. In Art 1 Z. 7 lauten in § 141 der Abs. 8 sowie der neu angefügte Abs. 9:

„(8) Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fas­sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002 zufließen würde (Studienbeitragser­satz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfi­nanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12. Weiters haben die Universitäten gegen­über dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6 erfüllen.

(9) Die den Universitäten durch BGBl. I Nr. XXX/XXXX entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten sind den Universitäten zur Gänze und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12 zu ersetzen. Bei der Festlegung der Höhe des Ersatzes ist auf international übliche Betreuungsverhält­nisse Bedacht zu nehmen.“

8. In Art 1 Z. 8 lautet § 143 Abs. 11:

„(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

9. In Art 1 Z. 9 lautet § 143 Abs. 12:

„(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2. sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143. Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. “

10. In Art 3 Z. 3 lautet § 78 Abs. 28:

„(28) § 75 Abs. 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt rück­wirkend mit 1. September 2008 in Kraft. § 52c Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

 


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