lichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2500 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Universitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Universtäten zu vereinbaren.“
5. In Art 1 Z. 6. lauten in § 124b die Abs. 4 und 5:
„(4) § 124b gilt für alle Studierenden der Medizin, Zahnmedizin, der Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Juli 2009 zum Studium zugelassen werden.
(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.“
6. In Art 1 Z. 6 entfällt § 124b Abs. 6.
7. In Art 1 Z. 7 lauten in § 141 der Abs. 8 sowie der neu angefügte Abs. 9:
„(8) Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002 zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12. Weiters haben die Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6 erfüllen.
(9) Die den Universitäten durch BGBl. I Nr. XXX/XXXX entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten sind den Universitäten zur Gänze und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12 zu ersetzen. Bei der Festlegung der Höhe des Ersatzes ist auf international übliche Betreuungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.“
8. In Art 1 Z. 8 lautet § 143 Abs. 11:
„(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“
9. In Art 1 Z. 9 lautet § 143 Abs. 12:
„(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2. sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143. Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. “
10. In Art 3 Z. 3 lautet § 78 Abs. 28:
„(28) § 75 Abs. 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft. § 52c Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
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