Begründung
Zu Z. 1: Diese Bestimmung ist für die Fortführung internationaler und Double Degree Programme erforderlich.
Zu Z. 2: Die Antragsteller gehen davon aus, dass mit der Formulierung "Studierende, ...denen Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern" ohnehin auch anerkannte Flüchtlinge nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge umfasst sind. Die Abänderung dient lediglich der Klarstellung.
Zu Z. 3. bis 5: Nach Prüfung der Sachlage für das Fach Psychologie wurde dieses mit in die Reihe der bisher zugangsbeschränkten Fächer mit Übergangsregelung aufgenommen
Zu Z. 6 und 7: § 141 enthält die Regelung des Budgets der Universitäten und wird durch die geplante Novelle um einen Abs. 8 (Ersatz des Entfalls der Studiengebühren) ergänzt. Der vergleichbare Ersatz der Mehrkosten wegen des Wegfalls der Zulassungsbeschränkungen bzw der Erhöhung der Zahl der Studienplätze in den vom § 124b betroffenen Fächern sollte daran anschließend geregelt werden. Durch den Verweis auf die geplante Novelle ist gewährleistet, dass sowohl der Wegfall als auch die Änderung der Zulassungsbeschränkungen erfasst sind. Die Einfügung der Worte „zur Gänze und dauerhaft“ soll gewährleisten, dass nicht bloß ein teilweiser und einmaliger Kostenersatz erfolgt. Die Einfügung „zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12“ ist wortident mit der Formulierung im geplanten Abs 8 und soll garantieren, dass eine zusätzliche Abgeltung erfolgt und nicht bloß eine Umschichtung im Universitätsbudget. Die Höhe der Abgeltung sollte sich auch an den international üblichen Betreuungsverhältnissen orientieren, weil eine personelle Unterausstattung dazu führt, dass die österreichischen Universitäten nicht wettbewerbsfähig sind. Man kann nicht in der Forschung den Anschluss an die internationale Spitze verlangen, wenn die UniversitätslehrerInnen mit Lehre und Studierendenbetreuung alleine schon überlastet sind. Daher wird § 124b (6) durch § 141 (9) ersetzt.
Die Einnahmenausfälle auf Grund der neu hinzugekommenen Ausnahmeregelungen in § 92 Abs. 4 bis 6 sollen den Universitäten ersetzt werden.
Zu Z. 8: Klarstellung, welche Fassung des § 143 (11) gemeint ist, 1. März 2009 wird auf 1. Jänner 2009 geändert, um Klarheit bei Zulassungsbeginn für das Sommersemester zu schaffen.
Zu Z. 9: In § 143 (12) zu den Regelungen für § 141 Abs. 9 beigefügt
Zu Z. 10: Jahreszahl 2008 wird bei 1. September eingefügt, 1. März 2009 wird auf 1. Jänner 2009 geändert, um Klarheit bei Zulassungsbeginn für das Sommersemester zu schaffen
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich habe vorhin nicht festgestellt – und hole das an dieser Stelle nach –, dass Herr Abgeordneter Dr. Graf zwei Entschließungsanträge eingebracht hat, die beide ordnungsgemäß unterstützt sind und daher mit in Verhandlung stehen.
Diese beiden Entschließungsanträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite