„Abschnitt Id
Geburtenbeihilfe
§ 31i. (1) Aus Anlass der Geburt eines Kindes wird für jedes lebend- oder totgeborene Kind eine Geburtenbeihilfe in Höhe von 1.000 Euro gewährt, wenn die für die Erlangung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses zwingend vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft und in der ersten Lebenswoche nach der Geburt nach der in § 39e Abs. 1 genannten Verordnung durchgeführt wurden.
(2) Für das zweite Kind steigt die Geburtenbeihilfe auf 1.250 Euro, ab dem dritten Kind beträgt sie jeweils 1.500 Euro.
(3) Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat die Mutter, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört. Wenn die Mutter keinen Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat, geht er auf das Kind über.
(4) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen.
(4) Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 6 ist ein Bescheid zu erlassen.
(5) Nachzuweisen sind
a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung (§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung) oder durch die Geburtsurkunde,
b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde,
c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen durch eine ärztliche Bestätigung.
(6) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 2 zuständige Finanzamt.““
Die bisherige Ziffer 2 erhält die Bezeichnung „3.“.
Nach Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:
„4. § 55 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Abschnitt Id tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Anspruch auf Geburtenbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht für Geburten, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.““
Begründung:
Die Geburtenbeihilfe wurde von der großen Koalition mit dem Sparpaket des Jahres 1993 beseitigt. Die Antragsteller sind der Meinung, dass sie aus mehreren Gründen wiedereingeführt werden sollte:
Gerade in einer Zeit steigender Preise und sinkender Einkommen sollte die Entscheidung für ein Kind finanziell erleichtert werden.
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