nen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Nr. 1/1930 geändert wird
In einer Stellungnahme vom 29. Juni 2008 stellt Prof. Karl Albrecht Schachtschneider unter dem Titel „Der Verfassungsrechtsschutz gegen die Unionspolitik in Österreich nach der Ablehnung des Vertrages von Lissabon durch die Iren“ folgendes fest:
„Die Iren haben am 12. Juni 2008 die nach der Verfassung der Republik Irland vom 1. Juli 1937, zuletzt geändert am 24. Juni 2004, für die Ratifikation des Vertrages von Lissabon nach Art. 29 Verf.Irland erforderliche Verfassungsänderung abgelehnt. Der nach Art. 46 Abs. 2 Verf.Irland notwendige Volksentscheid hat eine Mehrheit gegen den Vertrag von Lissabon ergeben. Damit ist der Vertrag von Lissabon, der nach Art. 54 Abs. 2 EUV nur in Kraft treten kann, wenn alle Mitgliedstaaten ihn nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert haben, gescheitert. Der Versuch, den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, der zur Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon am 13. Dezember 2007 geführt hat und den (u.a.) Österreich aufgrund der Genehmigung des Nationalrates vom 9. April 2008 und der Zustimmung des Bundesrates vom 24. April 2008 durch den Bundespräsidenten am 28. April 2008 ratifiziert hat, ist erfolglos beendet.
Dennoch sehen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausweislich ihrer Bekundungen in der Regierungskonferenz vom 19./20. Juni 2008 den (sogenannten) Reformprozeß als nicht beendet an und sind bemüht, den Vertrag von Lissabon trotz der Ablehnung durch die Iren durchzusetzen. Die Ratifikationsverfahren in den Mitgliedstaaten, die den Vertrag von Lissabon noch nicht ratifiziert haben, wie insbesondere Deutschland, sollen fortgesetzt werden. Die irische Ablehnung hofft man korrigieren zu können. In Betracht kommt
a) eine erneute Abstimmung in Irland über den Vertrag von Lissabon,
b) eine Veränderung des Vertrages von Lissabon, eine erneute Unterzeichnung durch die Vertreter aller Mitgliedstaaten und eine erneute Ratifikation in allen Mitgliedstaaten.
Die Durchführung eines erneuten Volksentscheids in Irland nach Art. 46 Abs. 2 Verf.Irland wäre rechtlich bedenklich. Sie würde einer Organentscheidung, zumal einem Volksentscheid, im Gesetzgebungsverfahren die Verbindlichkeit absprechen. Das ist nach allgemeinem Recht nicht möglich. In Betracht kommt ein erneutes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Verfassung aufgrund einer erneuten Gesetzesvorlage. Auch einem solchen Verfahren stehen verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, solange sich nicht die Lage derart verändert hat, daß die Bindungswirkung des Volksentscheids seine Kraft verloren hat. Diese irischen Verfassungsfragen, deren einfachgesetzliche Aspekte zu prüfen wären, entscheidet Irland innerstaatlich. Wenn Irland entgegen der eigenen Verfassungsordnung diesen Weg geht und der Vertrag von Lissabon in einem erneuten Volksentscheid von den Iren angenommen werden sollte, ist das von den anderen Mitgliedstaaten der Union hinzunehmen. Für die Ratifikation gibt es keine Ausschlußfristen. Die Ratifikationen des Vertrages durch die verschiedenen Mitgliedstaaten behalten ihre Wirkung, solange, bis der Vertrag aufgehoben ist oder durch einen neuen Vertrag ersetzt worden ist oder auch ein Mitgliedstaat die Ratifikation völkerrechtlich verbindlich gegenüber den Vertragspartnern als gescheitert erklärt hat.
Für eine Vertragsänderung genügt auch die Änderung von Protokollen oder Anhängen (Art. 51 EUV, Vertrag von Lissabon). Es können auch Erklärungen zum Vertrag, welche irische Interessen begünstigen, abgegeben werden. Die Erklärungen sind an sich nicht Bestandteil der Verträge, haben aber nach Art. 31 Abs. 2 b WVRK (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) Bedeutung für die Ausle-
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