Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 375

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gung der Verträge und sind damit nicht nur politisch, sondern auch rechtlich (nach dem Grundsatz von Treu und Glauben) relevant, gemeinsame mehr als einseitige Erklärun­gen, deren Zusammenhang mit dem Vertrag von den Vertragspartnern angenommen wurde. Erklärungen können je nach Wortlaut, Gegenstand und Umständen genügen, um ein erneutes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Verfassung Irlands zu legitimieren, weil das die politische Lage für Irland hinreichend verändern kann. Diese Änderung ist aber zugleich eine Veränderung der Rechtslage, jedenfalls der rechtlich relevanten Interpretationsfrage, für alle Mitgliedstaaten, so daß eine solche Maßnahme wiederum der Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedarf“ ().

Weiters meinte Univ.-Prof. Hans Klecatsky in der „Kronen Zeitung“ vom 2. Juli 2008 fol­gendes:

„‚Eine Volksabstimmung kann nicht zunichte gemacht werden. Das irische Volk hat nun einmal rechtsgültig auch für die übrigen EU-Mitglieder zum Lissabonner Vertrag ‚Nein‘ gesagt, daher ist es auch für alle so. Man kann nicht noch einmal abstimmen, denn es handelt sich um eine Frage der Rechtskraft: Auch ein Gericht kann nicht zweimal in derselben Sache ein Urteil fällen‘, so Klecatsky. Die bisherigen Varianten der ‚EU-Ver­fassungsmacher‘ (= ‚supernationale Konstitutionalisten‘) wären nach Nizza am franzö­sischen und niederländischen Volk, nun am irischen abermals gescheitert. Nur über die Volksabstimmung jedes einzelnen Staates bei jeder Änderung der Vertragsgrundlagen wäre es möglich, schließlich eines Tages zu einer ‚rechtlich einwandfreien EU-Verfas­sung‘ zu kommen. So müsse es nun auch eine Änderung der österreichischen Verfas­sung geben, die eine verpflichtende Volksabstimmung über jeden neuen EU-Vertrag vorschreibt – nicht zuletzt auch als Konsequenz auf die Verweigerung einer Volksab­stimmung über den ‚Reformvertrag‘ durch das Parlament. Ein anderer Weg sei gar nicht mehr möglich, ohne in eine ‚Parlamentsdiktatur‘ hineinzugeraten, wie Klecatsky scharf betont.“

Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, gegenüber der EU und ihren Mit­gliedern in Form eines Widerrufes der Ratifikation festzuhalten, dass das Ratifikations­verfahren des „EU-Reformvertrages von Lissabon“ seitens Österreichs als endgültig gescheitert qualifiziert wird.

Unterfertigte Abgeordnete stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundeskanzler und die Bundesministerin für europäische und internationale An­gelegenheiten werden aufgefordert, alles Erforderliche zu unternehmen, damit die Ratifikation des Vertrages von Lissabon widerrufen wird, zumal der Ratifizierungspro­zeß aufgrund des Votums des irischen Volkes gescheitert ist.“

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Zur Geschäftsbehandlung hat sich Herr Klubobmann Dr. Schüssel zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Klubobmann.

 


1.42.09

Abgeordneter Dr. Wolfgang Schüssel (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Frau Präsi­dentin! Ich bitte, noch einmal zu prüfen, ob dieser zweite Antrag – ich habe ihn jetzt nur akustisch mitverfolgt – überhaupt zur Abstimmung zugelassen werden kann.

 


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