Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 386

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Kukacka, Mag. Karin Hakl Kolleginnen und Kollegen zum An­trag der Abg. Anita Fleckl, Mag. Kukacka, Gabriele Binder-Maier, Dr. Stummvoll, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Maut­gesetz 2002 geändert wird (883/A)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag der Abg. Anita Fleckl, Mag. Kukacka, Gabriele Binder-Maier, Dr. Stumm­voll, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstra­ßen-Mautgesetz 2002 geändert wird (883/A) wird wie folgt geändert:

In Z 1 lautet §9 Abs. 9 wie folgt:

„(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 und danach jährlich jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif und die gemäß

Abs. 7 lit a festgesetzten Mautabschnittstarife mit Verordnung anzupassen und zwar durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres der Er­lassung der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate. Die errechneten Beträge sind jeweils für den Grundkilometertarif auf volle zehntel Cent und für die Mautabschnittstarife auf volle Cent zu runden.“

Begründung

Die jeweils mit 1. Mai gesetzlich vorgesehene Valorisierung der Tarife der fahrleis­tungsabhängigen Maut erschwert für die Transportwirtschaft die Preiskalkulation und damit zusammenhängend die Verhandlungen mit den Verladern über den Abschluss von Jahresverträgen. Es soll daher der Termin der Valorisierung der Tarife der fahrleis­tungsabhängigen Maut jeweils vom 1. Mai auf 1. Jänner geändert werden.

Eine erste Valorisierung basierend auf § 9 Abs. 9 erfolgte bereits per 1. Mai 2008. Im Hinblick auf die hohe Kostenbelastung des Transportgewerbes sowie den starken Infla­tionsauftrieb soll die Verpflichtung zur Erhöhung der Mauttarife durch Verordnung im Gleichklang mit der Aussetzung der Valorisierung der Vignette mit Wirkung vom 1. Jän­ner 2009 entfallen und die Mauttarife erst mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 valorisiert werden.

Andernfalls wären die Transporteure in den letzten eineinhalb Jahren bereits mit der dritten Mauterhöhung in Folge konfrontiert, was eine deutliche Überkompensierung des VPI zur Folge hätte.

Die Höhe der Valorisierung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut richtet sich nach dem jeweils für den Monat Juli veröffentlichten Jahresdurchschnitt der Ände­rungsrate des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes, da dadurch Kalender- und Saisoneffekte ausgeglichen werden. Die Festlegung des Monats Juli für die Feststel­lung des für die Valorisierung relevanten Wertes stellt sicher, dass unter Berücksichti­gung der Veröffentlichungstermine endgültiger Indexwerte durch das EUROSTAT und


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