Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden, in der 75. Sitzung des Nationalrates am 20. Oktober 2008
Rückmietverkauf, „Sale and Lease Back“ und Rückmietvermietung, „Lease and Lease Back“ sind synonyme Bezeichnungen einer Sonderform des Leasings, bei der eine Organisation eine Immobilie oder auch Fahrnis an eine Leasinggesellschaft verkauft und sie zur weiteren Nutzung gleichzeitig wieder zurück least. Werden solche Geschäfte über Landesgrenzen hinweg abgeschlossen, meist um steuerliche Vorteile zu lukrieren, spricht man von Cross-Border-Leasing. Angeblicher Vorteil dieser Geschäftsformen für das Unternehmen ist das Aufdecken von sogenannten stillen Reserven im Anlagevermögen. Durch den Kaufpreis kann das Unternehmen Kapital freisetzen und erhöht kurzfristig seine Liquidität, kann das Objekt aber weiterhin nutzen. Nachteilig können sich die laufenden Zahlungen der Leasingraten in der Folge auswirken. Zudem ist das Unternehmen nicht mehr Eigentümer und nimmt damit an zukünftigen Wertsteigerungen nicht teil, es sei denn, das Unternehmen hat eine Kaufoption an der Immobilie zum steuerlichen Restbuchwert zum Laufzeitende verhandelt und nimmt diese wahr.
Im Wesentlichen wird Infrastruktur, etwa Gas-, Strom- oder Schienennetzwerke, Kraftwerke, Abwasserreinigungsanlagen, Kanalnetze, Spitäler oder auch bewegliche Anlagegegenstände wie Schienenfahrzeuge, im Rahmen eines „lease and lease back“ bzw. „sale and lease back“ von einer österreichischen Körperschaft (Leasingnehmer) an eine US-Körperschaft vermietet bzw. verkauft und gleichzeitig von dieser zurück(unter-)vermietet. Das Eigentum verbleibt nach österreichischem Recht bei dem österreichischen Leasingnehmer. Nach amerikanischem Recht kann dieses auch auf den Leasinggeber übertragen werden. Solche Transaktionen führen nach US-Steuerrecht zu Abschreibungen in den USA und damit einem Steuervorteil, der mit dem österreichischen Leasingnehmer geteilt wird und diesem schon bei Abschluss der Transaktion zufließt.
All diese Geschäfte sind, mit oft bis zu 2.000 Seiten umfassenden Verträgen, für die US-amerikanische Vertragsseite völlig wasserdicht. Der Gerichtsstand befindet sich in New York, bzw. manchmal auch in London (Vollstreckbarkeit). Experten schätzen, dass es in der Bundesrepublik Deutschland etwa 20 Fachleute geben wird, die den Umfang dieser Verträge (alle in englischer Sprache) erfassen können. Demnach sollte es im 10-mal kleineren Österreich etwa zwei solcher Fachleute geben. Teilweise wird mit solchen Verträgen Eigentum übertragen, obwohl es sich rechtlich lediglich um Servitute, also eingetragene Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte handelt. Gerade im Zusammenhang mit der herrschenden Krise im Finanzdienstleistungssektor stellen sich Fragen, die einer Erörterung bedürfen.
Dr. Werner Rügemer von der Universität Köln, Autor des Buches „Heuschrecken" im öffentlichen Raum“, Public Private Partnership – Anatomie eines globalen Finanzinstruments, März 2008 beurteilte Cross Border Leasing am 30.9.2008 wie folgt:
„In der öffentlichen Märchenversion ist Cross Border Leasing (CBL) folgendes: Städte verkaufen für mindestens 30 Jahre ihre wertvolle Infrastruktur wie Kanalisationen, Schienennetze, Wasserwerke, Müllverbrennungsanlagen, Messehallen, Straßenbahnen u. ä. an US-amerikanische Investoren und mieten die Anlagen zurück. Die Investoren erhalten in den USA für diese staatlich geförderte Auslandsinvestition 30 Jahre lang einen Steuervorteil. Die Städte bekommen dafür am ersten Tag eine bare Einmalzahlung (»Barwertvorteil«) in Höhe von vier bis fünf Prozent des Kaufpreises; mit diesem einfachen Trick können sie auf schwerelose Art ihre Verschuldung mindern.
In Wirklichkeit handelt es sich bei CBL um ein typisches Produkt der neoliberal entfesselten Finanzakteure, nämlich um eine hochkomplizierte »strukturierte Finanzierung« mit verborgenen Mittätern und unkalkulierbaren Risiken. Den Mitgliedern der Parla-
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