(2) In Bezug auf die Umsatzsteuer wurde eine endgültige Prüfung durch die Finanzbehörden bisher noch nicht durchgeführt. Es ist daher ungeklärt, ob für eine allfällige Prüfung durch die Finanzbehörden der Vertrag ins Inland verbracht werden muss. Der RH weist darauf hin, dass in Deutschland CBL–Transaktionen umsatzsteuerpflichtig sind. Dies vor allem deshalb, weil der Barwertvorteil als Entgelt dafür angesehen wird, dass dem ausländischen Investor vom inländischen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, sich einen Steuervorteil zu verschaffen.
Bei ertragsteuerpflichtigen Unternehmen unterliegt der zugeflossene Barwertvorteil jedenfalls der Ertragsbesteuerung; offen ist nur, ob der Barwertvorteil über die gesamte Laufzeit verteilt werden kann oder sofort versteuert werden muss. Weiters besteht das Risiko einer zukünftigen Besteuerung der Zinserträge des bei den Depotbanken liegenden Kapitals.
(3) Leasingverträge sind Bestandsverträge und deshalb zu vergebühren. Um diese Gebühr zu vermeiden, wurden zum Teil Treuhandkonstruktionen geschaffen, wobei die Treuhänder ihren Sitz im Ausland haben. Die endgültige Beurteilung durch die Finanzbehörden steht noch aus. Im Falle einer Vergebührung wären jedoch sämtliche CBL–Transaktionen unwirtschaftlich.
(1) Das BMF führte in seiner Stellungnahme zur steuerlichen Beurteilung aus, dass ihm derartige Verträge bisher noch nicht zur Beurteilung vorgelegt wurden. Ohne Vorliegen konkreter Verträge sei daher eine endgültige Beurteilung nicht möglich, insbesondere deshalb, weil – wie auch der RH ausführt – verschiedene Vertragsvarianten möglich sind bzw von den betroffenen Rechtsträgern (Gemeinden usw) überhaupt erst überlegt werden.
Allgemein könne gesagt werden, dass wirtschaftlich betrachtet die gegenständliche Konstruktion eine Darlehensgewährung seitens des ausländischen Investors darstellt. Der Nutzen für den inländischen Rechtsträger liege primär in der Geldbeschaffung und in der Finanzierungsfunktion.
(2) Eine Umsatz- und Ertragssteuerpflicht wäre nur dann gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter nicht durch vorweg übermittelte Beträge vorfinanziert bzw. besichert wären. Die steuerpflichtige Leistung bestünde darin, dass der inländische Rechtsträger gegenüber dem ausländischen Investor eine sonstige Leistung erbringt, indem er diesem die Möglichkeit eröffnet, sich im Ausland Steuervorteile zu verschaffen.
Als Besteuerungsgrundlage wäre beim inländischen Rechtsträger jedoch lediglich der tatsächliche positive Barwertvorteil (positiver Saldo aus erhaltenen und gezahlten Beträgen) zugrunde zu legen. Ertragsteuerlich müsste der Barwertvorteil dem betrieblichen Bereich zurechenbar sein und könnte auf die Laufzeit des Vertrages verteilt werden.
(3) Aus gebührenrechtlicher Sicht handle es sich bei CBL–Verträgen gemäß dem Urkundenprinzip um zwei Bestandsverträge. Gebührenpflicht wird gemäß § 16 des Gebührengesetzes 1957 nur begründet, wenn über diese Rechtsgeschäfte entweder eine Urkunde im Inland oder im Ausland errichtet wird und beide Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz, ihre Geschäftsleitung oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten.
Weiters muss das Rechtsgeschäft entweder eine im Inland befindliche Sache betreffen oder eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet werden.
Insolvenz der Depotbanken
Die Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit der erfüllungsübernehmenden Kreditinstitute bzw Versicherungen (Depotbanken) stellt ein zusätzliches Risiko dar. Dieses Risiko
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