Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 47

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trägt ausschließlich der inländische Vertragspartner. Im Fall der Insolvenz der Depot­banken kann nämlich der ausländische Investor im Regelfall einen Teil des vorweg ge­leisteten Barwertvorteils geltend machen, weil dieser ausschließlich unter der Annah­me der Erfüllung der gesamten Vertragsdauer angewiesen wurde.

Veräußerung des Wirtschaftsgutes

Wenn ein Unternehmen, das CBL-Verträge abgeschlossen hat, veräußert werden soll, stellt sich die Frage der Höhe des Veräußerungserlöses. Mit der Ermittlung des Unter­nehmenswertes wird in der Regel ein Gutachter zu befassen sein. Dieser hat die ver­minderten Verfügungsrechte und die aus den CBL-Verträgen erfließenden Risken zu bewerten. Es ist nicht auszuschließen, dass der Unternehmenswert im Hinblick auf den CBL-Vertrag deutlich vermindert werden muss, wodurch der Verkaufserlös sinkt; dies kann in einem Ausmaß sein, das möglicherweise die Höhe des zugeflossenen Barwer­tes überschreiten kann.

Dafür kommen verschiedene Faktoren in Betracht. Abgesehen von den Vertragsrisken, hervorgerufen durch unterschiedliche Rechtssysteme mit Gerichtsstandort außerhalb Österreichs, reduziert sich der Wert des Unternehmens schon deshalb, weil ein Unter­nehmen mit Eigentum an Betriebsanlagen in der Regel höher zu bewerten ist als ein Unternehmen mit zurückgemieteten Anlagegütern.

Strukturänderungen

Von besonderer Bedeutung ist weiters der Umstand, dass die demokratisch gewählten Organe der Gebietskörperschaften ihren Einfluss auf einen wirtschaftlich bedeutenden Sektor der öffentlichen Hand, nämlich den Investitionssektor zum Teil verlieren; dies vor allem insofern, als zukünftige Organisationsänderungen (zB Privatisierungen) nur erschwert oder überhaupt nicht mehr möglich sind.

Ausstiegskosten

Wird der Vertrag aus dem Verschulden des inländischen Vertragspartners vorzeitig be­endet, fallen in der Regel Ausstiegskosten an, die bis zum Fünffachen des Barwertvor­teils betragen können.

Zusammenfassende Beurteilung

Betriebswirtschaftlich gesehen verschaffen CBL–Transaktionen dem inländischen Un­ternehmen unmittelbar zusätzliche Liquidität (Barwertvorteil). Ob dieser Barwertvorteil auch am Ende der Vertragslaufzeit noch in der ursprünglichen Höhe gegeben sein wird, ist zurzeit nicht abschätzbar; die Vertragswerke enthalten nämlich zahlreiche Ris­ken.

Ferner sind die künftigen Änderungen der den Verträgen zugrunde liegenden gesetzli­chen Regelungen unwägbar. Gleiches gilt für noch nicht abgeklärte Fragen zur steuer­lichen Behandlung von CBL-Verträgen. Volkswirtschaftlich gesehen fallen erhebliche Transaktionskosten an, ohne wirtschaftlich einen Mehrwert zu erzielen.“

Laut Wikipedia sind unter anderem folgende österreichische Anlagen und Fahrnisse In­halt von Cross Border Leasing Geschäften:

Austro Control: Flugsicherungsanlagen

BEWAG: Stromnetz

BEGAS: Gasnetz

Connect Austria: Übertragungsanlagen

Energie AG Oberösterreich: Stromnetz, Wasserkraftwerke

 


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