trägt ausschließlich der inländische Vertragspartner. Im Fall der Insolvenz der Depotbanken kann nämlich der ausländische Investor im Regelfall einen Teil des vorweg geleisteten Barwertvorteils geltend machen, weil dieser ausschließlich unter der Annahme der Erfüllung der gesamten Vertragsdauer angewiesen wurde.
Veräußerung des Wirtschaftsgutes
Wenn ein Unternehmen, das CBL-Verträge abgeschlossen hat, veräußert werden soll, stellt sich die Frage der Höhe des Veräußerungserlöses. Mit der Ermittlung des Unternehmenswertes wird in der Regel ein Gutachter zu befassen sein. Dieser hat die verminderten Verfügungsrechte und die aus den CBL-Verträgen erfließenden Risken zu bewerten. Es ist nicht auszuschließen, dass der Unternehmenswert im Hinblick auf den CBL-Vertrag deutlich vermindert werden muss, wodurch der Verkaufserlös sinkt; dies kann in einem Ausmaß sein, das möglicherweise die Höhe des zugeflossenen Barwertes überschreiten kann.
Dafür kommen verschiedene Faktoren in Betracht. Abgesehen von den Vertragsrisken, hervorgerufen durch unterschiedliche Rechtssysteme mit Gerichtsstandort außerhalb Österreichs, reduziert sich der Wert des Unternehmens schon deshalb, weil ein Unternehmen mit Eigentum an Betriebsanlagen in der Regel höher zu bewerten ist als ein Unternehmen mit zurückgemieteten Anlagegütern.
Strukturänderungen
Von besonderer Bedeutung ist weiters der Umstand, dass die demokratisch gewählten Organe der Gebietskörperschaften ihren Einfluss auf einen wirtschaftlich bedeutenden Sektor der öffentlichen Hand, nämlich den Investitionssektor zum Teil verlieren; dies vor allem insofern, als zukünftige Organisationsänderungen (zB Privatisierungen) nur erschwert oder überhaupt nicht mehr möglich sind.
Ausstiegskosten
Wird der Vertrag aus dem Verschulden des inländischen Vertragspartners vorzeitig beendet, fallen in der Regel Ausstiegskosten an, die bis zum Fünffachen des Barwertvorteils betragen können.
Zusammenfassende Beurteilung
Betriebswirtschaftlich gesehen verschaffen CBL–Transaktionen dem inländischen Unternehmen unmittelbar zusätzliche Liquidität (Barwertvorteil). Ob dieser Barwertvorteil auch am Ende der Vertragslaufzeit noch in der ursprünglichen Höhe gegeben sein wird, ist zurzeit nicht abschätzbar; die Vertragswerke enthalten nämlich zahlreiche Risken.
Ferner sind die künftigen Änderungen der den Verträgen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen unwägbar. Gleiches gilt für noch nicht abgeklärte Fragen zur steuerlichen Behandlung von CBL-Verträgen. Volkswirtschaftlich gesehen fallen erhebliche Transaktionskosten an, ohne wirtschaftlich einen Mehrwert zu erzielen.“
Laut Wikipedia sind unter anderem folgende österreichische Anlagen und Fahrnisse Inhalt von Cross Border Leasing Geschäften:
Austro Control: Flugsicherungsanlagen
BEWAG: Stromnetz
BEGAS: Gasnetz
Connect Austria: Übertragungsanlagen
Energie AG Oberösterreich: Stromnetz, Wasserkraftwerke
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