Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 54

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bucher, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses (683 der Beilagen) über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstär­kungsgesetz – IBSG) und ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Sta­bilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktauf­sichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden (682 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. In Art. 1 (Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG) lautet § 1 Abs. 4:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes ge­mäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 5 Finanz­marktstabilitätsgesetz (FinStaG) und die Bestimmungen für einen Mitwirkungsaus­schuss nach § 2 Abs. 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. Nr. I xXXX/2008, anzuwenden.“

2. In Art.2 (Finanzmarktstabilitätgesetz - FinStaG) lautet § 2 Abs. 5:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler er­mächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Aufla­gen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbeson­dere Regelungen vorgesehen werden, die

1. die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versor­gung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten und den Schutz vor Zinsstei­gerungen im Bereich von Krediten, die zur Finanzierung des privaten Hausbaus erfol­gen – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells;

2. die Verwendung der zugeführten Mittel;

3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen;

4. die Eigenmittelausstattung;

5. die Ausschüttung von Dividenden;

6. Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen;

7. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind;

8. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;

9. die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist, wobei in jedem Fall die Rechte geregelt werden müssen,

a) vom Kreditinstitut, von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Toch­terunternehmen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten zu verlangen,

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite