Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Bucher, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Finanzausschusses (683 der Beilagen) über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG) und ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden (682 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. In Art. 1 (Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG) lautet § 1 Abs. 4:
„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) und die Bestimmungen für einen Mitwirkungsausschuss nach § 2 Abs. 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. Nr. I xXXX/2008, anzuwenden.“
2. In Art.2 (Finanzmarktstabilitätgesetz - FinStaG) lautet § 2 Abs. 5:
„(5) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbesondere Regelungen vorgesehen werden, die
1. die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten und den Schutz vor Zinssteigerungen im Bereich von Krediten, die zur Finanzierung des privaten Hausbaus erfolgen – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells;
2. die Verwendung der zugeführten Mittel;
3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen;
4. die Eigenmittelausstattung;
5. die Ausschüttung von Dividenden;
6. Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen;
7. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind;
8. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;
9. die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist, wobei in jedem Fall die Rechte geregelt werden müssen,
a) vom Kreditinstitut, von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Tochterunternehmen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten zu verlangen,
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