Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 55

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b) von Unternehmen und deren Organen gemäß Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsan­gelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu neh­men;

c) von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zustän­digen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG bestellten Regierungskommissär alle erforder­lichen Auskünfte einzuholen;

d) durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirt­schaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;

10. den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den ver­tretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflich­tung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss, betreffen. Weiters kön­nen in dieser Verordnung auch Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Be­dingungen und Auflagen festgelegt werden.“

3. In Art.2 (Finanzmarktstabilitätgesetz - FinStaG) wird nach § 2 Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Einer Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes muss zuvor ein Mitwirkungsausschuss zustimmen. Die Besetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse sind in der nach Absatz 5 Satz 1 zu erlassenden Verordnung zu regeln.“

Begründung:

Der Bericht enthält Regelungen über Bedingungen und Auflagen, die im Falle der Ge­währung sämtlicher Begünstigungen nach dem Interbankmarktstärkungs- und dem Fi­nanzmarktstabilitätsgesetz durch die Begünstigten zu beachten sind. Diese Regelun­gen sind sehr zu begrüßen, da sie dem Schutz und der Begünstigung der Bürger die­nen. Nach Ansicht der Antragsteller erscheint es aber gerechtfertigt, diese vorgesehe­nen Regeln noch weiter zu ergänzen. Insoweit ist zu bedenken, dass die Hilfsmaßnah­men letztlich durch die Bürgerinnen und Bürger erfolgen, so dass im Gegenzug  weit reichende „Gegenleistungen“ gerechtfertigt sind.

Bei der Ergänzung im Bereich der Anforderungen an die geschäftspolitische Ausrich­tung der begünstigten Unternehmen um den Schutz vor Zinssteigerungen im Bereich von Krediten, die zur Finanzierung des privaten Hausbaus erfolgen, handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um den Bürgerinnen und Bürgern direkte Vorteile zu sichern.

Weiters ist zur Sicherung der Akzeptanz in der Bevölkerung zu regeln, dass ausrei­chende Transparenz hinsichtlich der Hilfsmaßnahmen gewährleistet wird. Dafür dient die  Einschaltung des zusätzlichen, mit den Finanzsprechern der Fraktionen zu beset­zenden Kontrollorgans „Mitwirkungsausschusses“.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Csör­gits. Maximale Redezeit: 6 Minuten. – Bitte, Sie sind am Wort.

 


15.35.27

Abgeordnete Renate Csörgits (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geschätzte Damen und Herren! Die letzten Wochen haben uns deutlich gezeigt, was mit Märkten passiert, die völlig entfesselt agieren: Sie regeln sich nämlich nicht selber, sondern zerstören sich


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