b) von Unternehmen und deren Organen gemäß Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;
c) von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;
d) durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;
10. den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den vertretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflichtung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss, betreffen. Weiters können in dieser Verordnung auch Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.“
3. In Art.2 (Finanzmarktstabilitätgesetz - FinStaG) wird nach § 2 Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Einer Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes muss zuvor ein Mitwirkungsausschuss zustimmen. Die Besetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse sind in der nach Absatz 5 Satz 1 zu erlassenden Verordnung zu regeln.“
Begründung:
Der Bericht enthält Regelungen über Bedingungen und Auflagen, die im Falle der Gewährung sämtlicher Begünstigungen nach dem Interbankmarktstärkungs- und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz durch die Begünstigten zu beachten sind. Diese Regelungen sind sehr zu begrüßen, da sie dem Schutz und der Begünstigung der Bürger dienen. Nach Ansicht der Antragsteller erscheint es aber gerechtfertigt, diese vorgesehenen Regeln noch weiter zu ergänzen. Insoweit ist zu bedenken, dass die Hilfsmaßnahmen letztlich durch die Bürgerinnen und Bürger erfolgen, so dass im Gegenzug weit reichende „Gegenleistungen“ gerechtfertigt sind.
Bei der Ergänzung im Bereich der Anforderungen an die geschäftspolitische Ausrichtung der begünstigten Unternehmen um den Schutz vor Zinssteigerungen im Bereich von Krediten, die zur Finanzierung des privaten Hausbaus erfolgen, handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um den Bürgerinnen und Bürgern direkte Vorteile zu sichern.
Weiters ist zur Sicherung der Akzeptanz in der Bevölkerung zu regeln, dass ausreichende Transparenz hinsichtlich der Hilfsmaßnahmen gewährleistet wird. Dafür dient die Einschaltung des zusätzlichen, mit den Finanzsprechern der Fraktionen zu besetzenden Kontrollorgans „Mitwirkungsausschusses“.
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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Csörgits. Maximale Redezeit: 6 Minuten. – Bitte, Sie sind am Wort.
15.35
Abgeordnete Renate Csörgits (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geschätzte Damen und Herren! Die letzten Wochen haben uns deutlich gezeigt, was mit Märkten passiert, die völlig entfesselt agieren: Sie regeln sich nämlich nicht selber, sondern zerstören sich
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