Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Bucher, Ing. Westenthaler, Windholz, Kolleginnen und Kollegen betreffend unzureichende Verordnung zum Interbankmarktstärkungs- und Finanzmarktstabilitätsgesetz, eingebracht im Zuge der Debatte über die Erklärung der Bundesregierung (TOP 2)
Mit dem vom Nationalrat beschlossenen „Bankenrettungspaket“ wurde eine staatliche Hilfsmaßnahme in einem Gesamtumfang von 90 Milliarden Euro für Banken und Versicherungen geschnürt, was zur Stabilisierung des Finanzmarktes und zur Sicherung des österreichischen Wohlstandes notwendig war.
Im Rahmen der Vorverhandlungen des Bankenpaketes vertrat das BZÖ vehement die Ansicht, dass die Begünstigungen nur unter strengen Auflagen und Bedingungen gewährt werden dürfen und präsentierte einen Abänderungsantrag, dessen Inhalt größtenteils in die §§ 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz und § 1 Abs. 4 Interbankmarktstärkungsgesetz Eingang gefunden hat. Rechtstechnisch wurde der Weg über eine Verordnungsermächtigung gewählt, um ein konkretes Regelwerk für die Inanspruchnahme von Begünstigungen zu erreichen. Die Regelungen der Verordnungsermächtigung sollten dazu dienen, einem verantwortungsvollen und objektiven Verordnungsgeber gewisse Zielvorgaben zu geben.
Die Idee zur Bindung der Begünstigungen an bestimmte Anforderung basierte insbesondere auf dem Gedanken, dass die Banken einen erheblichen Beitrag zur aktuellen Situation der Märkte geleistet haben und daher eine gewisse Mitverantwortung tragen, so dass sie umgekehrt bei Inanspruchnahme von staatlichen Begünstigungen auch gewisse Gegenleistungen und -pflichten erfüllen müssen. Zu bedenken ist auch, dass im Haftungsfalle letztlich Steuergelder und somit das Geld der Bürgerinnen und Bürger betroffen ist. Sicherzustellen ist daher, dass die Steuergelder treuhänderisch ausreichend geschützt werden.
Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die geschaffene Verordnung, so erscheinen die dort getroffenen Regelungen nicht streng genug. Diese zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie äußerst unbestimmt sind und weitestgehend eher Zielbestimmungen beinhalten, als konkreten Grenzen. Daher genügen die Regelungen in der aktuellen Form nicht, den durch die Verordnungsermächtigung verfolgten Zweck sicherzustellen. Vielmehr scheinen die Regelungen erheblich vom Einfluss der begünstigten Banken und Versicherungen geprägt zu sein, was jedoch aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger nicht zu rechtfertigen ist.
Beachtlich ist weiters, dass ein Rechtsvergleich mit der entsprechenden deutschen Verordnung ergibt, dass die deutsche Regelung wesentlich schärfere Regelungen enthält. So ist beispielsweise in Deutschland gesetzlich verankert, dass „Organmitglieder und Geschäftsleiter unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen keine unangemessene Gesamtvergütung erhalten“ dürfen, wobei zugleich geregelt ist, dass „bei Organmitgliedern und Geschäftsleitern eine monetäre Vergütung, die 500.000 Euro pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen gilt.“ Dagegen wird in Österreich nur vage von „angemessenen Maße“ oder von „keine unangemessenen Entgelte“ gesprochen, wobei weitergehende Konkretisierungen nicht enthalten sind.
Insgesamt ist es daher dringend erforderlich, die aktuelle Verordnung nachzubessern, um sicherzustellen, dass die in der Verordnungsermächtigung für den Fall einer Inanspruchnahme von Begünstigungen nach dem Interbankmarktstärkungs- und dem Fi-
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