16.09
Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Eigentlich steht der Name des Kollegen Westenthaler hier auf dem Antrag. Aber offenbar hat es einen Sinn, dass Sie, Herr Abgeordneter, dieses Anliegen hier nicht vorbringen, denn mich würde es wundern, wenn man es in Simmering sozusagen verkaufen könnte.
Es gibt eine offene Debatte über diesen Antrag, und wir werden im Ausschuss sehen, wie da argumentiert wird. Ich weiß allerdings nicht, warum man hier Wohnungseigentümergemeinschaften ins Spiel bringt, denn es geht ja nicht um die Ansparung von Geld zum Erwerb von Eigentum, sondern es geht um dessen Verwaltung. Und ich weiß auch nicht, warum man dann hier nicht gleichermaßen auch Wohnungsgenossenschaften und sonstige Verwaltungsgruppen einbeziehen kann. Ich kann mir nicht vorstellen, wie die sachliche Rechtfertigung aussehen soll, warum man gerade Wohnungseigentümer gegenüber anderen Mietern – Mietern zum Beispiel, die Kaution zahlen – besonders hervorhebt. Eigentlich müssten dann auch die Kautionen gesichert werden.
Also ich habe da ein relativ großes Problem, die Angemessenheit zu erkennen, warum das BZÖ hier gerade die Wohnungseigentümer besonders hervorhebt und alle anderen nicht. Ich bin auf die Argumente schon sehr gespannt und muss sagen: Ich stehe dem sehr kritisch gegenüber! (Beifall bei der SPÖ.)
16.11
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Dr. Sonnberger gelangt nun zu Wort. Ich stelle die Uhr auf die gewünschten 4 Minuten Redezeit. – Bitte.
16.11
Abgeordneter Dr. Peter Sonnberger (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzesantrag schlägt die Gleichbehandlung von Eigentümergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 WEG mit natürlichen Personen als Anspruchsberechtigte gemäß § 93 ff Bankwesengesetz bei der Einlagensicherung vor.
Vom Grundsätzlichen her finde ich es nachvollziehbar und richtig, dass man auch an diese Personengruppe denkt. Man muss sich das aber schon etwas genauer anschauen. Sie führen nämlich an, dass die Konten der Eigentümergemeinschaften Sparguthaben, also Spareinlagen sind. Das stimmt eigentlich nicht! Sie sind keine Spareinlagen, denn Spareinlagen sind Geldeinlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Geldanlage dienen. Da verweise ich auf § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes, wo es heißt: Die auf Eigentümergemeinschaften bei Kreditinstituten gebuchten Rücklagenbeträge hingegen sollen der Bezahlung von Baumaßnahmen am Wohnungseigentumsobjekt dienen, die nicht über die Hausbetriebskosten verrechnet werden. – Das wäre das eine Argument, das auch vom Finanzministerium angeführt wird.
Zweites Argument: Die Eigentümergemeinschaften gemäß WEG 2002 sind nicht auf natürliche Personen als Miteigentümer beschränkt, sondern auch andere Rechtssubjekte, juristische Personen, können Wohnungseigentümer werden. Wenn also der Standpunkt vertreten würde, es handle sich bei den Rücklagen einer Eigentümergemeinschaft regelmäßig nur um Treuhandkonten mehrerer natürlicher Personen, so trifft das eigentlich auch nicht ganz zu.
Es gibt im Übrigen auf EU-Ebene eine Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, und zwar 94/19/EG, und darin ist vorgesehen, zunächst auf 50 000 beziehungsweise ab Ende 2011 auf 100 000 diese Einlagensicherung aufzustocken. Auch das ist ein Argument, wo man allenfalls sagen könnte, dass man das in die Diskussion mit einfließen lassen könnte.
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