Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll14. Sitzung / Seite 299

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5. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, oder

7. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.“

2. Artikel I § 72 Abs. 3 entfällt und die Absätze 4,5,6 und 7 werden zu 3,4,5 und 6.

3. Artikel I § 72 Abs. 3 neu lautet wie folgt:

„(3) Am achten Tag nach der Wahl, 14.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beob­achtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen vorliegen und ob sie 24 Stunden vor dem Öffnen des ersten Wahllokales bei einer österreichi­schen Vertretungsbehörde, einer österreichischen Einheit oder einem Postunterneh­men aufgegeben wurde (§ 46 Abs. 2). Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht er­füllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahl­karten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 3 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehen­de Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Partei­summen).

Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergeb­nisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift fest­zuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl ab­gegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugs­stimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

4. Artikel I § 72 Abs. 5 neu lautet wie folgt:

„(5) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte un­mittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zu­sammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergeb­nisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“

 


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