Ich kann Sie nur auffordern: Nehmen Sie unsere Bedenken ernst, und opfern Sie die Prinzipien unseres Wahlrechts nicht für die nur vermeintlich moderne Briefwahl! (Beifall bei der FPÖ.)
23.48
Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag, der verteilt wurde, wurde in den Kernpunkten erläutert und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
§ 53 Abs 3 GOG-NR
der Abgeordneten Mag. Stefan und weiterer Abgeordneten zu dem Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 425/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (84 d.B.):
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 46 lautet wie folgt:
„Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland
§ 46. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, dass sie die Wahlkarte unter Beachtung der Abs. 2 bis 3 rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
(2) Für den Fall, dass der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, hat er den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Kuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat und hat anschließend die Wahlkarte zu verschließen und, durch einen Stempel einer Vertretungsbehörde Österreichs, einer österreichischen Einheit oder durch einen Stempel eines Postunternehmens bestätigt, 24 Stunden vor Öffnen der ersten Wahllokale an die Bezirkswahlbehörde zu übermittelt, damit die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Die Kosten für eine Übermittlung per Postweg hat der Bund zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
2. durch den Stempel einer österreichischen Vertretungsbehörde, einer österreichischen Einheit oder eines Postunternehmens ersichtlich ist, dass die Stimmabgabe nicht 24 Stunden vor Öffnung der ersten Wahllokale geschehen ist,
3. die Wahlkarte kein Kuvert enthält,
4. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
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