Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 100

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Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches der Z 4 lit. b – das Sammeln von Spenden ist und die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der da­für vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Z 4) eingetragen sind.

Begünstigte Zwecke sind:

mildtätige (humanitäre und wohltätige) und/oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) und/oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes.

Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des österreichischen Entwick­lungszusammenarbeitsgesetzes:

die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaft­lichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaf­tens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll,

die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regie­rungsführung, sowie

die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung, und

die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Nicht abzugsfähig sind:

Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrich­tenden Beiträge, die an eine der Körperschaften im Sinne der lit. a und b bezahlt wer­den,

Zuwendungen an Körperschaften, deren Finanzierung zu einem erheblichen Teil aus Mitteln von zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben erfolgt und

Zuwendungen, für welche die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 bekannt gegeben wurde.

Geldzuwendungen und der gemeine Wert von Sachzuwendungen sind insoweit ab­zugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Die letzten drei Sätze der Z 1 sind anzuwenden.“

2. In Ziffer 7 lautet § 4a Ziffer 4 lit. a:

„a) für Körperschaften im Sinne der Z 3 lit. a:

Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bun­desabgabenordnung.

Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Z 3.

Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen ge­mäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskos­ten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

 


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