Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 239

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den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Umweltministeriums, die viele Stunden ge­opfert haben, um zu allen möglichen und unmöglichen Arbeitszeiten zur Verfügung zu stehen. Ich darf mich auch bei allen Abgeordneten bedanken, die im Ausschuss die­sem Gesetz durchaus wohlwollend zugestimmt haben, allerdings in einigen Details An­merkungen dazu haben, wie das eben so sein muss bei einer Opposition.

Ich freue mich, dass die Umweltorganisationen genauso wie der Umweltanwalt und Be­troffene in Zukunft das Recht haben werden, eine erfolgte Sanierung überprüfen zu lassen. Damit haben wir eine neue Rechtsqualität und, ich kann sagen, in Summe eine runde Geschichte und eine gute Leistung dieses Hauses. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

19.40


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Ing. Lu­gar. Gewünschte Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


19.40.46

Abgeordneter Ing. Robert Lugar (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Der Anspruch des vorliegenden Umwelthaftungsgesetzes ist ein begrüßenswerter. Es geht hier da­rum, dass man Unternehmen, die fahrlässig Umweltschäden herbeiführen, zur Kasse bittet – und nicht den Steuerzahler. Das heißt, der Anspruch dieses Gesetzes ist ein sehr begrüßenswerter, aber es gibt leider einige Schwachstellen in diesem Gesetz, und darauf muss ich jetzt eingehen.

Es wurde hier eine EU-Richtlinie umgesetzt, aber es wurde wieder einmal im umwelt­politischen Übereifer diese Richtlinie übererfüllt, aus meiner Sicht zum Schaden der Wirtschaft.

Wo sind jetzt die großen Schwachstellen dieses Gesetzes? – Es wird hier eine Beweis­lastumkehr festgeschrieben, und zwar muss der Unternehmer beweisen, dass er an Verunreinigungen unschuldig ist. Das heißt, wenn zum Beispiel an einem Fluss eine Verunreinigung auftritt und an diesem Fluss Unternehmen angesiedelt sind, dann müs­sen diese Unternehmen beweisen, dass sie an dieser Verunreinigung unschuldig sind. Es wird hier also die Beweislast umgekehrt.

Zweitens muss das Unternehmen nachweisen, dass es ausreichend Maßnahmen er­griffen hat, um Umweltschäden zu verhindern. Das wäre grundsätzlich nicht das Pro­blem, nur wenn man das bis zum Exzess betreibt, dann wird es schwierig, in letzter In­stanz nachzuweisen, dass es unmöglich ist, dass es zu Unfällen kommen und dadurch eine Verunreinigung passieren könnte. Jeder Techniker weiß, dass man einen Unfall nie ganz ausschließen kann. Das heißt, den Nachweis zu erbringen – und das ist hier im Gesetz verankert –, dass es unmöglich ist, dass ein Störfall eintritt, beziehungs­weise dass man alles getan hat, dass ein solcher unmöglich ist, wird in der Praxis sehr, sehr schwierig sein.

Weiters steht im Gesetz: „eine erhebliche Schädigung der Umwelt“. Was soll das sein „eine erhebliche Schädigung“? Hier sind Tür und Tor für Auslegungsunterschiede ge­öffnet und damit für Willkür der Behörden.

Auf eines muss ich ganz besonders eingehen. Es gibt viele Unternehmen, die Fluss­wasser zum Kühlen ihrer Produktionsstätten verwenden. Da wird das Wasser entnom­men, es wird gekühlt, und dann wird das Wasser wieder eingeleitet. Es wird das Was­ser nicht verändert. Das Einzige, was passiert: es wird aufgewärmt, eh klar, weil damit gekühlt wird. Wenn dieses Kühlwasser mit einer behördlichen Genehmigung eingeleitet würde und es weiter unten im Flusslauf zu einer Reduktion des Fischbestandes käme, dann wäre das schon eine erhebliche Beeinträchtigung.

Das heißt, wir sind hier in der Situation, dass es, obwohl es eine aufrechte Genehmi­gung von der Behörde gibt, trotzdem zu einer Verurteilung des Unternehmers kommen


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