Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 240

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kann. Das ist aus meiner Sicht in einem modernen Staat nicht umsetzbar, dass in die­sem Fall keine Rechtssicherheit besteht. Und wenn es schon eine behördliche Geneh­migung gibt, dann muss die Behörde zur Verantwortung gezogen werden, aber nicht der Unternehmer! (Beifall beim BZÖ.)

Wir dürfen also nicht aus vorauseilendem Gehorsam gegenüber der EU dieses Gesetz übererfüllen und das Kind mit dem Bade ausschütten. Wir dürfen nicht unseren Wirt­schaftsstandort gefährden. Denn eines ist auch ganz sicher: Nicht jeder Grashalm ist schützenswert. (Beifall beim BZÖ.)

19.44


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Bayr. Gewünschte Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


19.44.22

Abgeordnete Petra Bayr (SPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Die Umsetzung und keineswegs die Übererfüllung dieser EU-Richtlinie über Haftung für große Umwelt­schäden war in der Tat eine schwere Geburt. Ich möchte mich auch bei allen Geburts­helfern, Geburtshelferinnen und Hebammen bedanken, die mitgeholfen haben (Beifall der Abgeordneten Hornek und Ing. Schultes), es das Licht der Welt erblicken zu las­sen. Ich glaube auch, dass es eine durchaus sinnvolle Lösung im Sinne der Umwelt, auch im Sinne der Bundesländer, die es auch noch, für Biodiversitätsschäden zum Bei­spiel, in Landesrecht übernehmen müssen, und auch im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler geworden ist.

Das Ergebnis kann sich sehen lassen. Ich bin sehr froh, Kollege Lugar, dass das Ver­ursacherprinzip klar weiter bestehen bleibt, dass das nicht untergraben wird. Wir haben eine 120-jährige Tradition in der Frage, dass derjenige, der einen Umweltschaden ver­ursacht, für die Sanierung des Schadens aufzukommen hat – und nicht der Steuerzah­ler. Der Gewinn gehört ja nämlich auch demjenigen, der den Schaden verursacht hat, und selten dem Steuerzahler. Also so gesehen ist diese Regelung eine durchaus sinni­ge Konsequenz, und sie wird dazu beitragen, dass nicht andere Materiengesetze im Umweltbereich untergraben werden und dort dieses Verursacherprinzip ausgehöhlt wird, das sehr wichtig ist.

Diese Regelungen bezüglich der Erheblichkeit, wo wir im § 4 Abs. 1 die erheblichen Umweltschäden im Medium Wasser definieren – und um die ging es in der Debatte ja vor allem –, sind, denke ich, ziemlich klar, weil wir im letzten Halbsatz eindeutig sagen, dass sämtliche Schäden ausgenommen sind, die im Rahmen von Bewilligungsverfah­ren oder in Verfahrenskonzentrationen genehmigt wurden, wo bei behördlichen Beur­teilungen die möglichen Auswirkungen des Vorhabens berücksichtigt wurden. Ich den­ke also, dass wir da eine sehr klare Regelung haben, dass Schäden der Umwelt, die bewilligt worden sind, natürlich nicht im Nachhinein dazu hergenommen werden kön­nen, zu sagen, aber jetzt zahlst du, wo klar war, dass es passiert, aber bei Schäden, die über die Bewilligung hinaus entstehen, sehr wohl, da gilt wieder das Verursacher­prinzip.

Ich halte es für einen Erfolg, dass es keine Haftungsausnahmen bei der Frage des Normalbetriebs und des Entwicklungsrisikos gibt. Das war einer der ganz, ganz großen Knackpunkte. Ich halte es für einen Erfolg, dass es Parteienstellung gibt für Umwelt-NGOs und die Umweltanwälte der Bundesländer sowie auch für direkt betroffene Per­sonen. Ich halte es für einen Erfolg, dass Haftungen nicht nur schlagend werden im Zu­ge einer beruflichen Tätigkeit, wie im Anhang 1 beschrieben, sondern durchaus auch dann, wenn jemand die Lizenz oder die Zulassung für ein gewisses Produkt hat. Das kann uns unter Umständen dann sehr helfen, wenn es im Bereich Gentechnik irgend­welche Gentechnikschäden geben sollte, weil man dann nicht nur den zur Haftung he-


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