scheinen bei Gericht und damit verbundene Pflichten an
eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zu übertragen haben, der die
entsprechende fachliche Befähigung auf-
weist (§ 128 Abs. 2a). Dabei soll das Institut grundsätzlich an
Ersuchen um Übertragung an eine bestimmte Person gebunden sein,
soweit keine gewichtigen Gründen dagegen vorgebracht werden
können (Abwesenheit wegen Urlaubs; Überlastung; dringende
Erledigung anderer Aufgaben im dienstlichen Bereich, etc.). In diesem Fall soll
zwischen Institut und Staatsanwaltschaft/Gericht Einigung über die Person
hergestellt werden, an die der Auftrag übertragen wird.
Um in der Praxis auch bei Bestellung eines
gerichtsmedizinischen Instituts an der Vergebührung der
Obduktionstätigkeit festhalten zu können, sollen die Bestimmungen
des GebAG in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anwendbar sein,
wobei der Gebührenanteil für die reine Mühewaltung
(Leichenöffnung samt Befund und Gutachten) dem tatsächlich
verantwortlichen Mitarbeiter abgeführt werden soll.
Durch Änderungen im Universitätsgesetz soll sichergestellt werden, dass eine Dienstpflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an universitären Einrichtungen für Gerichtliche Medizin zur Mitwirkung an der Begutachtung eingeführt wird. Dies soll im Zuge der nächsten Novelle des Universitätsgesetzes erfolgen (UG-Novelle 2009), woraus sich auch das zeitlich spätere In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erklärt.“
1) Siehe § 87 Abs. 2 dStPO („Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt der Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.“)
Die maßgeblichen Inhalte der Begründung dürfen nochmals kurz zusammengefasst werden:
Problematik in der Gebarung und Verrechnung der Medizinischen Universität Wien (Institut für Gerichtliche Medizin)
Vorschlag, auch Institute zu beauftragen
Durchwegs negative Stellungnahmen (bis auf Universitäten und Rechnungshof)
Vorschläge (ME, Regierungsvorlagen) verschoben
Gemischte Arbeitsgruppe zur Lösung der Wiener(!) Probleme
Allg. Zielformulierung der Arbeitsgruppe: „ Garantie einer nachhaltigen Qualitätssicherung ...“
Mutmaßung, dass „nur durch Einbindung der Institute dauerhaft gleichbleibend hohe Qualitätsstandards sichergestellt werden.“ (warum dies so sein soll, bleibt die Begründung schuldig)
Daher(!) sollen künftig Staatsanwaltschaft (und Gericht) eine Universitätseinheit oder einen Sachverständigen beauftragen können.
Einbringung dieses Themenkreises im Zuge eines Abänderungsantrages (ohne Begutachtung)
Die zitierte Begründung des Abänderungsantrags rechtfertigt die vorgeschlagenen Änderungen in keiner Weise. Die finanziellen Abgeltungen für Mühewaltung, Material, Benützungen, etc. bleiben mit der neuen Regelung unberührt, es ist also nicht davon aus-
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