Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 281

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scheinen bei Gericht und damit verbundene Pflichten an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zu übertragen haben, der die entsprechende fachliche Befähigung auf-
weist (§ 128 Abs. 2a). Dabei soll das Institut grundsätzlich an Ersuchen um Übertra­gung an eine bestimmte Person gebunden sein, soweit keine gewichtigen Gründen da­gegen vorgebracht werden können (Abwesenheit wegen Urlaubs; Überlastung; drin­gende Erledigung anderer Aufgaben im dienstlichen Bereich, etc.). In diesem Fall soll zwischen Institut und Staatsanwaltschaft/Gericht Einigung über die Person hergestellt werden, an die der Auftrag übertragen wird.

Um in der Praxis auch bei Bestellung eines gerichtsmedizinischen Instituts an der Ver­gebührung der Obduktionstätigkeit festhalten zu können, sollen die Bestimmungen
des GebAG in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anwendbar sein, wobei der Gebührenanteil für die reine Mühewaltung (Leichenöffnung samt Befund und Gutach­ten) dem tatsächlich verantwortlichen Mitarbeiter abgeführt werden soll.

Durch Änderungen im Universitätsgesetz soll sichergestellt werden, dass eine Dienst­pflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an universitären Einrichtungen für Gerichtli­che Medizin zur Mitwirkung an der Begutachtung eingeführt wird. Dies soll im Zuge der nächsten Novelle des Universitätsgesetzes erfolgen (UG-Novelle 2009), woraus sich auch das zeitlich spätere In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erklärt.“

1) Siehe § 87 Abs. 2 dStPO („Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt der Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichen­öffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsan­waltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichen­öffnung im Beisein des Richters statt.“)

Die maßgeblichen Inhalte der Begründung dürfen nochmals kurz zusammengefasst werden:

Problematik in der Gebarung und Verrechnung der Medizinischen Universität Wien (Institut für Gerichtliche Medizin)

Vorschlag, auch Institute zu beauftragen

Durchwegs negative Stellungnahmen (bis auf Universitäten und Rechnungshof)

Vorschläge (ME, Regierungsvorlagen) verschoben

Gemischte Arbeitsgruppe zur Lösung der Wiener(!) Probleme

Allg. Zielformulierung der Arbeitsgruppe: „ Garantie einer nachhaltigen Qualitätssi­cherung ...“

Mutmaßung, dass „nur durch Einbindung der Institute dauerhaft gleichbleibend hohe Qualitätsstandards sichergestellt werden.“ (warum dies so sein soll, bleibt die Be­gründung schuldig)

Daher(!) sollen künftig Staatsanwaltschaft (und Gericht) eine Universitätseinheit oder einen Sachverständigen beauftragen können.

Einbringung dieses Themenkreises im Zuge eines Abänderungsantrages (ohne Begut­achtung)

Die zitierte Begründung des Abänderungsantrags rechtfertigt die vorgeschlagenen Än­derungen in keiner Weise. Die finanziellen Abgeltungen für Mühewaltung, Material, Be­nützungen, etc. bleiben mit der neuen Regelung unberührt, es ist also nicht davon aus-


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