freiheit; Zerschlagung des durchdachten und bewährten Instituts der allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten SV´s “ (Präsident des OLG Wien)
„Verfassungsrechtliche Bedenken und ungleiche Behandlung von Sachverständigen“ (Oberstaatsanwaltschaft Graz)
„Gefahr der Beeinträchtigung von Unabhängigkeit und Objektivität; praktische Unmöglichkeit zur Ablehnung des Sachverständigen und Überprüfung seines Gutachtens; Haftungsprobleme; Widerspruch zum Grundsatz der Sparsamkeit“ (VP des LG Eisenstadt)
„Gerade in umfangreichen Strafsachen muß die Zuständigkeit der Justizbehörden für die Auswahl des SV gewahrt werden; es ist der bestgeeignete FA f.gerichtliche Medizin zu bestellen“ (Leiter der STA Wien)
„Vorstand erhält die Stellung eines Obergutachters; bedenkliche Reduktion der Auswahlmöglichkeit für Gerichte und StA“ (Staatsanwaltschaft Graz)
Die gesetzliche Festlegung, welcher Sachverständige oder welche Institution Gutachten in Gerichtsverfahren erstatten sollen, widerspricht dem fundamentalen Verfahrensgrundsatz der freien richterlichen Auswahl des zu bestellenden Sachverständigen. Die Verantwortung für diese Entscheidung, die den Kern gerichtlicher (oder staatsanwaltschaftlicher) Ermittlungs- und Stoffsammlungstätigkeit ausmacht, muss einzig und allein in der Verantwortung des Richters (oder Staatsanwalts) liegen.
(Präsident des OLG Wien)
„Unüberwindbare Terminprobleme bei Betrauung von 4 SV´s in Österreich angesichts der großen Zahl von Leichöffnungen, Gutachtenserstattung und –erörterung in Hauptverhandlungen“ (Leiter der StA Krems/Donau)
„Monopolstellung; keine Auswahlmöglichkeit für Gericht; keine Ablehnungsmöglichkeit für Parteien; kaum Möglichkeit der Überprüfung; andere SV´s werden als SV´s zweiter Wahl anzusehen sein“ (Österr. Rechtsanwaltskammertag)
„Widerspruch zum SDG und Ärztegesetz; Eingriff in die Unabhängigkeit des Gerichts“ (Richtervereinigung der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD)
„Im Moment, wo Untergebene mit der Befundung und Abgabe eines Gutachtens betraut werden, sind sie durch ihre Abhängigkeit im Universitätsbetrieb (Verlängerung der Bestellung) befangen“ (Vorstand der Univ.Klinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters am AKH Wien)
„Ausschluß jener Personen, die keinem Institut angehören von jeder Tätigkeit im Zusammenhang mit Leichenöffnungen ist sachlich nicht gerechtfertigt, verfassungs- und europarechtlich bedenklich“ (Hauptverband der allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten SV´s Österreichs)
„Gefahr der Einflussnahme auf den Gutachter weckt Zweifel an dessen Unabhängigkeit“ (Amt der Wr. Landesregierung nach Anhörung des UVWS Wien)
„Zusätzliche Aufgabe für Institute im Rahmen der Strafrechtspflege; lt. UG 2002 keine Bestandsgarantie für die derzeit bestehenden Institute; keine abschließende Beurteilung, ob die entsprechenden Tätigkeiten Dienstpflicht, Nebentätigkeit oder Nebenbeschäftigung sind“ (BM f. Bildung, Wissenschaft und Kultur)
„Gerichtliche Obduktionen sind nicht die primäre Aufgabe eines Universitätsinstituts; Widerspruch zum zentralen Grundsatz der Unabhängigkeit bei der Erarbeitung einer Sachverständigenmeinung“ (Österreichische Gesellschaft für Gerichtliche Medizin)
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