Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 284

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

freiheit; Zerschlagung des durchdachten und bewährten Instituts der allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten SV´s “ (Präsident des OLG Wien)

„Verfassungsrechtliche Bedenken und ungleiche Behandlung von Sachverständigen“ (Oberstaatsanwaltschaft Graz)

„Gefahr der Beeinträchtigung von Unabhängigkeit und Objektivität; praktische Unmög­lichkeit zur Ablehnung des Sachverständigen und Überprüfung seines Gutachtens; Haftungsprobleme; Widerspruch zum Grundsatz der Sparsamkeit“ (VP des LG Eisen­stadt)

„Gerade in umfangreichen Strafsachen muß die Zuständigkeit der Justizbehörden für die Auswahl des SV gewahrt werden; es ist der bestgeeignete FA f.gerichtliche Medizin zu bestellen“ (Leiter der STA Wien)

„Vorstand erhält die Stellung eines Obergutachters; bedenkliche Reduktion der Aus­wahlmöglichkeit für Gerichte und StA“ (Staatsanwaltschaft Graz)

Die gesetzliche Festlegung, welcher Sachverständige oder welche Institution Gutach­ten in Gerichtsverfahren erstatten sollen, widerspricht dem fundamentalen Verfahrens­grundsatz der freien richterlichen Auswahl des zu bestellenden Sachverständigen. Die Verantwortung für diese Entscheidung, die den Kern gerichtlicher (oder staatsanwalt­schaftlicher) Ermittlungs- und Stoffsammlungstätigkeit ausmacht, muss einzig und al­lein in der Verantwortung des Richters (oder Staatsanwalts) liegen.

(Präsident des OLG Wien)

„Unüberwindbare Terminprobleme bei Betrauung von 4 SV´s in Österreich angesichts der großen Zahl von Leichöffnungen, Gutachtenserstattung und –erörterung in Haupt­verhandlungen“ (Leiter der StA Krems/Donau)

„Monopolstellung; keine Auswahlmöglichkeit für Gericht; keine Ablehnungsmöglichkeit für Parteien; kaum Möglichkeit der Überprüfung; andere SV´s werden als SV´s zweiter Wahl anzusehen sein“ (Österr. Rechtsanwaltskammertag)

„Widerspruch zum SDG und Ärztegesetz; Eingriff in die Unabhängigkeit des Gerichts“ (Richtervereinigung der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD)

„Im Moment, wo Untergebene mit der Befundung und Abgabe eines Gutachtens be­traut werden, sind sie durch ihre Abhängigkeit im Universitätsbetrieb (Verlängerung der Bestellung) befangen“ (Vorstand der Univ.Klinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters am AKH Wien)

„Ausschluß jener Personen, die keinem Institut angehören von jeder Tätigkeit im Zu­sammenhang mit Leichenöffnungen ist sachlich nicht gerechtfertigt, verfassungs- und europarechtlich bedenklich“ (Hauptverband der allg. beeideten und gerichtlich zertifi­zierten SV´s Österreichs)

„Gefahr der Einflussnahme auf den Gutachter weckt Zweifel an dessen Unabhängig­keit“ (Amt der Wr. Landesregierung nach Anhörung des UVWS Wien)

„Zusätzliche Aufgabe für Institute im Rahmen der Strafrechtspflege; lt. UG 2002 keine Bestandsgarantie für die derzeit bestehenden Institute; keine abschließende Beurtei­lung, ob die entsprechenden Tätigkeiten Dienstpflicht, Nebentätigkeit oder Nebenbe­schäftigung sind“ (BM f. Bildung, Wissenschaft und Kultur)

„Gerichtliche Obduktionen sind nicht die primäre Aufgabe eines Universitätsinstituts; Widerspruch zum zentralen Grundsatz der Unabhängigkeit bei der Erarbeitung einer Sachverständigenmeinung“ (Österreichische Gesellschaft für Gerichtliche Medizin)

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite