te ausgewählt werden, kann bei Bestellung eines Instituts niemand nachvollziehen, wer nach welchen Kriterien zur Ausarbeitung des Gutachtens institutsintern bestimmt wird
Unabhängigkeit der Gutachtenden: Die von der Institutsleitung für die konkrete Sachverständigentätigkeit bestimmte Person ist dienstrechtlich weisungsgebunden und kann daher die Sachverständigentätigkeit nicht ausschließlich nach objektiven Kriterien durchführen, was einen klassischen Befangenheitsgrund darstellt
Freiheit der Auswahl: Das von den Parteien akzeptierte, auf der gerichtlichen Zertifizierung und bisherigen Erfahrungen beruhende Vertrauen von ermittelnden oder entscheidenden Organen in die Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit konkret herangezogener Experten kann nicht durch den Auswahlakt einer außerhalb der Justiz stehenden Person ersetzt werden
Prozessuale (Verteidigungs-)Rechte: Während die Prozessordnungen Rechtsbehelfe gegen die Auswahl und Bestellung Sachverständigen vorsehen, kann die Bestellung eines vom Apparat einmal ausgewählten Gutachters im Gerichtsverfahren oder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft werden. Es sind in der Regel nicht einmal jene Personen bekannt, die auf die Bestellung Einfluss nehmen
Qualität der Gutachten: Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hätte keinerlei Möglichkeit mehr, die aus seiner Sicht bestgeeigneten Experten für eine gutachterliche Tätigkeit zu bestimmen. Die Auswahl durch den Institutsvorstand würde dem gegenüber von Faktoren bestimmt, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts verloren haben, wie etwa Auslastung von Mitarbeitern oder gar persönliche Momente Haftung: An die Stelle konkret haftpflichtiger und dafür gesetzlich versicherungspflichtiger Personen würde ein Apparat treten. Das mit Fehlleistungen verbundene Risiko würde daher die öffentliche Hand übernehmen
Die angestrebte Regelung ist überdies durch einen Verstoß gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verfassungswidrig: Die Sachverständigen, die dienstrechtlich den Universitäten zuzuordnen sind, würden dadurch gegenüber sämtlichen anderen rund 9.000 Sachverständigen aus allen Bereichen in ganz Österreich, die bei ihrer Tätigkeit volle Unabhängigkeit genießen, eindeutig schlechter gestellt.
Zu diesen schwer wiegenden Argumenten gegen den Inhalt der angestrebten Regelung kommt die vollkommen unzumutbare Art der Realisierung. Die Regierung hat sich öffentlich dazu bekannt, dass Gesetzgebungsakte nur im äußersten Notfall in Form eines Initiativantrags gesetzt werden. Ein solcher Notfall liegt hier nicht vor. Es geht nicht an, dass tragende Grundsätze des Sachverständigenrechts, die von zentraler Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens sind, im Weg des Initiativantrages unter Ausschluss eines Begutachtungsverfahrens einfach beseitigt werden. Eine solche Vorgangsweise ist einer sorgfältigen und parlamentarischen Grundsätzen verpflichteten Gesetzgebung unwürdig.
Die Intention dieses Initiativantrags, die Universitätsinstitute zu unterstützen und ihnen bzw. den Universitäten Sachverständigengebühren zukommen zu lassen, mag diskutabel sein. Sie darf aber nicht in einer des Rechtsstaates unwürdigen Weise verwirklicht werden. Die Finanzierung des Wissenschaftsbetriebes und dienstrechtliche Probleme sollten auf der Ebene der Universitäten und in Abstimmung der betroffenen Ressorts, aber nicht innerhalb der Strafprozessordnung gelöst werden. Es gibt dazu schon jetzt – etwa im Bereich der einzelnen Departments für Gerichtsmedizin - genügend transparente Lösungsansätze, die keinerlei Prinzipien des Rechtsstaats verletzen.
Für weiter führende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
HR Dr Alexander Schmidt Prof DI Dr Matthias Rant
Rechtskonsulent Präsident
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