Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG), in der Fassung des Ausschussberichtes (106 d. B.), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel V wird Z 8a wie folgt geändert:
„§ 91 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.““
2. Artikel VI wird wie folgt geändert:
a) Z 11 entfällt.
b) In Z 22 lautet Abs. 4 wie folgt:
„(4) Die Bestimmungen der
§§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43
Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 183 Abs. 2
und 3, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441
Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. XX/XXXX treten mit 1. Juni 2009, die Bestimmungen des
§ 128 Abs. 2 und 2a in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX jedoch erst mit 1. Okto-
ber 2009 in Kraft. “
b) In Z 23 lautet Abs. 6 wie folgt:
„(6) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.“
3. In Artikel VIII lautet in Z 5 der Abs. 1g wie folgt:
„(1g) Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 5 und 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. §§ 4, 4a und 5 Abs. 2 gelten für alle Verurteilungen, die nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, ausgesprochen werden.“
4. In Artikel XI lautet in Z 11 der Abs. 6 wie folgt:
„(6) Die §§ 3 Abs. 2a und 9a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2009 treten am 1. Dezember 2009 in Kraft.“
Begründung
Zu Z 1 bis 3 (§ 91 Abs. 2a StGB, §§ 514 Abs. 4, § 9 Abs. 1g TilgG und 516 Abs. 6 StPO, § 14 Abs. 6 StRegG)
Die Änderungen dienen der Berichtigung von Redaktionsversehen (unrichtig gewordener Verweis in § 91 Abs. 2a StGB; Nennung von Bestimmungen in der Übergangsbestimmung, die geändert bzw. nicht geändert werden) berichtigt werden.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Fazekas. 3 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite