Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Maier. – Bitte.
23.41
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine Vorredner haben (Abg. Dr. Stummvoll: Alles gesagt!) die Anliegen im Großen und Ganzen bereits dargestellt; ich unterschreibe das, was sie gesagt haben. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Ich möchte jetzt nur noch kurz auf etwas eingehen, was noch nicht angesprochen wurde, nämlich der Satz: § 73a samt Überschrift wird aufgehoben.
Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Damit erfolgt eine datenschutzrelevante Regelung; es erfolgt eine Sicherung personenbezogener Exekutionsdaten gegen Missbrauch. Ich habe es bereits im Ausschuss gesagt: Es geht dabei um Daten, zu denen besondere Personengruppen bei Gericht einen Zugriff hatten, nämlich Rechtsanwälte und Notare – und immer mehr dieser Daten fanden sich dann bei Bonitätsauskünften, insbesondere bei Auskunfteien.
In diesem Zusammenhang gab es eine Reihe von Beschwerden, auch beim österreichischen Datenschutzrat. Daher, Frau Bundesministerin, möchte ich mich als stellvertretender Vorsitzender des österreichischen Datenschutzrates recht herzlich für diese Maßnahme jetzt bedanken.
Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte noch einen Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage ... in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (114 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel III Z 7 lautet § 121 Abs. 3 wie folgt:
„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000,
ABl. Nr. L 324
vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.“
2. In Artikel XIV (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung) Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Art. III Z 10 (§ 252 ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind.“
*****
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist der Abänderungsantrag, und ich ersuche, diesem zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
23.43
Präsident Fritz Neugebauer: Dieser Antrag steht mit in Verhandlung.
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