Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 332

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Maier. – Bitte.

 


23.41.00

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine Vorredner haben (Abg. Dr. Stummvoll: Alles gesagt!) die Anliegen im Großen und Ganzen bereits dargestellt; ich unterschreibe das, was sie gesagt haben. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeord­neten der ÖVP.)

Ich möchte jetzt nur noch kurz auf etwas eingehen, was noch nicht angesprochen wur­de, nämlich der Satz: § 73a samt Überschrift wird aufgehoben.

Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Damit erfolgt eine daten­schutzrelevante Regelung; es erfolgt eine Sicherung personenbezogener Exekutions­daten gegen Missbrauch. Ich habe es bereits im Ausschuss gesagt: Es geht dabei um Daten, zu denen besondere Personengruppen bei Gericht einen Zugriff hatten, nämlich Rechtsanwälte und Notare – und immer mehr dieser Daten fanden sich dann bei Boni­tätsauskünften, insbesondere bei Auskunfteien.

In diesem Zusammenhang gab es eine Reihe von Beschwerden, auch beim österrei­chischen Datenschutzrat. Daher, Frau Bundesministerin, möchte ich mich als stellver­tretender Vorsitzender des österreichischen Datenschutzrates recht herzlich für diese Maßnahme jetzt bedanken.

Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte noch einen Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage ... in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (114 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel III Z 7 lautet § 121 Abs. 3 wie folgt:

„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtli­cher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitglied­staaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324
vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.“

2. In Artikel XIV (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung) Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

„Art. III Z 10 (§ 252 ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht ein­gelangt sind.“

*****

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist der Abänderungsantrag, und ich er­suche, diesem zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

23.43


Präsident Fritz Neugebauer: Dieser Antrag steht mit in Verhandlung.

 


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